In diesem Artikel
- Wer in Zürich befreit ist
- Wer zahlt: Freibeträge und Faktoren
- Die einfache Steuer nach § 22
- Fünf durchgerechnete Beispiele
- Bewertung: der Kurs am Todestag
- Bund: keine Erbschaftssteuer
- Erbrecht in fünf Sätzen
- Verfahren und Fristen in Zürich
- Selbstverwahrung: Zugang entscheidet
- Schenkung zu Lebzeiten
- Checkliste für Zürich
- Drei Missverständnisse
Kinder zahlen in Zürich keine Erbschaftssteuer. Null.
Ich arbeite im Bereich Krypto-Selbstverwahrung und sehe ein Muster. Leute wählen monatelang die richtige Hardware-Wallet, sichern den Seed über Stunden und denken zehn Minuten über ihre Bitcoin nach dem Tod nach. Dabei ist die steuerliche Seite in Zürich für die meisten Familien erledigt, bevor sie angefangen hat. Ehegatte, eingetragene Partnerin oder Partner und Nachkommen sind von der Zürcher Erbschaftssteuer befreit.
Dieser Beitrag ist Bildung, kein Ratschlag. Für konkrete Zahlen zu deiner Situation: Schweizer Steuerberater oder Treuhänder.
Wer in Zürich befreit ist
Das Zürcher Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz vom 28. September 1986 (ESchG, LS 632.1) regelt die Befreiung in einem einzigen Satz. § 11 ESchG: "Der Ehegatte, der eingetragene Partner und die Nachkommen des Erblassers oder Schenkers sind von der Steuerpflicht befreit."
Nachkommen heisst Kinder, Enkel und Urenkel. Adoptivkinder sind den leiblichen Kindern gleichgestellt (§ 25 ESchG). Es gibt keine Obergrenze. Ein Nachlass von CHF 500 000 an zwei Kinder kostet CHF 0 Erbschaftssteuer. Ein Nachlass von CHF 10 000 000 an drei Kinder kostet ebenfalls CHF 0. Der Ehegatte erbt neben Nachkommen die Hälfte der Erbschaft (Art. 462 Ziff. 1 ZGB), nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Auch auf diese Hälfte fällt keine Steuer an.
Wer Bitcoin dem Ehegatten oder den Nachkommen hinterlässt, zahlt in Zürich null Erbschaftssteuer. Steuerplanung ist nur relevant, wenn Geschwister, Eltern, Lebenspartner, Nichten, Neffen oder Dritte erben sollen.
Wer zahlt: Freibeträge und Faktoren
Für alle anderen Empfänger rechnet Zürich in drei Schritten. Erst wird ein Freibetrag abgezogen (§ 21 ESchG). Dann wird auf den Rest die "einfache Steuer" berechnet (§ 22 ESchG), ein progressiver Grundtarif. Zum Schluss wird die einfache Steuer mit einem Faktor je nach Verwandtschaftsgrad multipliziert (§ 23 ESchG). Steuerpflichtig ist immer der Empfänger, nicht der Nachlass (§ 8 ESchG). Jede Person wird auf ihren eigenen Anteil besteuert.
| Empfänger | Freibetrag (§ 21) | Faktor (§ 23) |
|---|---|---|
| Elternteil | CHF 200 000 | 1 |
| Grosseltern, Stiefkinder, Kinder des eingetragenen Partners | CHF 15 000 | 2 |
| Geschwister | CHF 15 000 | 3 |
| Stiefeltern | kein Abzug | 4 |
| Onkel, Tanten, Nachkommen von Geschwistern | kein Abzug | 5 |
| Verlobte, Patenkind, Pflegekind, Hausangestellte über zehn Dienstjahre | CHF 15 000 | 6 |
| Lebenspartner nach mindestens fünf Jahren gemeinsamem Haushalt | CHF 50 000 | 6 |
| Übrige, Nichtverwandte | kein Abzug | 6 |
Erwerbsunfähige, unterstützungsbedürftige Personen erhalten zusätzlich CHF 30 000 Abzug (§ 21 Abs. 2 lit. b ESchG). Übliche Gelegenheitsgeschenke bis CHF 5 000 sind steuerfrei (§ 12 lit. c ESchG). Die Konkubinatspartnerin bekommt zwar den höchsten Freibetrag nach dem Elternteil, aber keinen tieferen Faktor. § 23 kennt für Lebenspartner keinen Sonderfall, sie fallen unter "übrige erbberechtigte Personen und Nichtverwandte" mit Faktor 6.
Mehrere Zuwendungen desselben Erblassers oder Schenkers an dieselbe Person werden zusammengerechnet. Der Freibetrag wird nur einmal gewährt (§ 21 Abs. 3 ESchG), und der Steuersatz richtet sich nach dem Gesamtbetrag (§ 24 Abs. 1 ESchG).
Die einfache Steuer nach § 22
Die einfache Steuer ist ein Stufentarif auf dem steuerbaren Betrag nach Freibetrag.
| Steuerbarer Betrag | Satz | Einfache Steuer kumuliert |
|---|---|---|
| Die ersten CHF 30 000 | 2 % | CHF 600 |
| Die nächsten CHF 60 000 (bis CHF 90 000) | 3 % | CHF 2 400 |
| Die nächsten CHF 90 000 (bis CHF 180 000) | 4 % | CHF 6 000 |
| Die nächsten CHF 180 000 (bis CHF 360 000) | 5 % | CHF 15 000 |
| Die nächsten CHF 480 000 (bis CHF 840 000) | 6 % | CHF 43 800 |
| Die nächsten CHF 660 000 (bis CHF 1 500 000) | 7 % | CHF 90 000 |
Über CHF 1 500 000 gilt kein Stufentarif mehr. § 22 Abs. 2 ESchG: "Für steuerpflichtige Beträge über Fr. 1 500 000 beträgt die einfache Steuer sechs Prozent des Gesamtbetrages." Mit Faktor 6 heisst das 36 Prozent auf den ganzen Betrag. Im Band zwischen CHF 840 001 und CHF 1 500 000 liegt der Grenzsatz für Nichtverwandte bei 42 Prozent (7 Prozent mal 6). Geschwister zahlen im selben Band 21 Prozent Grenzsatz und über CHF 1 500 000 pauschal 18 Prozent.
Fünf durchgerechnete Beispiele
Alle Beispiele gehen vom Verkehrswert der Bitcoin am Todestag aus. Verkehrswert heisst der Preis, der an diesem Tag im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbar ist.
Bruder erbt Bitcoin im Wert von CHF 500 000. Freibetrag CHF 15 000, steuerbar CHF 485 000. Einfache Steuer: CHF 15 000 bis CHF 360 000, plus CHF 125 000 mal 6 Prozent = CHF 7 500, total CHF 22 500. Mal 3 (§ 23 Abs. 1 lit. c) = CHF 67 500. Effektiv 13.5 Prozent.
Lebenspartnerin nach fünf Jahren gemeinsamem Haushalt erbt CHF 500 000. Freibetrag CHF 50 000, steuerbar CHF 450 000. Einfache Steuer: CHF 15 000 plus CHF 90 000 mal 6 Prozent = CHF 5 400, total CHF 20 400. Mal 6 (§ 23 Abs. 1 lit. f) = CHF 122 400. Effektiv 24.5 Prozent.
Elternteil erbt CHF 500 000. Freibetrag CHF 200 000, steuerbar CHF 300 000. Einfache Steuer: CHF 6 000 bis CHF 180 000, plus CHF 120 000 mal 5 Prozent = CHF 6 000, total CHF 12 000. Mal 1 (§ 23 Abs. 1 lit. a) = CHF 12 000. Effektiv 2.4 Prozent.
Neffe erbt CHF 1 000 000. Kein Freibetrag. Einfache Steuer: CHF 43 800 bis CHF 840 000, plus CHF 160 000 mal 7 Prozent = CHF 11 200, total CHF 55 000. Mal 5 (§ 23 Abs. 1 lit. e) = CHF 275 000. Effektiv 27.5 Prozent.
Nicht verwandte Person erbt CHF 2 000 000. Kein Freibetrag, Betrag über CHF 1 500 000, also pauschal 6 Prozent: CHF 120 000. Mal 6 = CHF 720 000. Effektiv 36 Prozent.
Ehegatte und zwei Kinder erben CHF 2 000 000. Ehegatte die Hälfte, Kinder je einen Viertel. Steuer: CHF 0 für alle drei (§ 11 ESchG).
Der Unterschied zwischen den Beispielen ist nicht der Betrag. Er ist die Person. Wer Bitcoin an eine Person ausserhalb von Ehegatte und Nachkommen hinterlassen will, muss Liquidität einplanen. Die Steuer ist mit Zustellung der Verfügung fällig, die Zahlungsfrist beträgt einen Monat (§ 59 ESchG). Danach laufen Verzugszinsen ohne Mahnung (§ 60 ESchG). Ein Neffe mit CHF 1 000 000 in Bitcoin und CHF 275 000 Steuerschuld muss innert eines Monats verkaufen oder anderweitig zahlen.
Bewertung: der Kurs am Todestag
Der Steueranspruch entsteht "auf den Todesfall im Zeitpunkt, in dem der Erbgang eröffnet wird" (§ 7 lit. a ESchG), also am Todestag. § 13 Abs. 1 ESchG: "Die Steuer wird vom Verkehrswert des übergegangenen Vermögens im Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs berechnet." Das Kantonale Steueramt formuliert es als Verkehrswert des übertragenen Vermögens per Todestag.
Für Bitcoin heisst das: der CHF-Kurs, der am Todestag auf einer führenden Handelsplattform erzielbar war. Die ESTV publiziert keine Tageskurse für Kryptowährungen. Sie publiziert Jahresendkurse auf ICTax, zum Beispiel CHF 69 571.99 pro BTC per 31. Dezember 2025. Dieser Jahresendkurs ist der Steuerwert für die Vermögenssteuer per 31. Dezember. Er gehört in die eigene Vermögenssteuererklärung der Erben, nicht in die Erbschaftssteuerberechnung. Wie Bitcoin in der Vermögenssteuer zu deklarieren ist, beschreibt das ESTV-Arbeitspapier zu Kryptowährungen.
Kursbewegungen nach dem Todestag verändern die Erbschaftssteuer nicht. Sie verändern den Wert, den die Erben ab dann in ihrer eigenen Vermögenssteuererklärung deklarieren. Als Beleg gegenüber der Steuerverwaltung dienen Börsen- oder Kursnachweise per Todestag, nicht die ESTV-Kursliste.
Bund: keine Erbschaftssteuer
Der Bund erhebt keine Erbschaftssteuer, für keinen Empfänger. Erbanfälle und Schenkungen sind bei der direkten Bundessteuer einkommenssteuerfrei (Art. 24 lit. a DBG). Am 30. November 2025 lehnte das Stimmvolk eine nationale Erbschaftssteuer mit 78.3 Prozent Nein ab.
Die Erbschaftssteuer ist ausschliesslich kantonal. 24 Kantone erheben eine, Schwyz und Obwalden keine. Das ESTV-Dossier Erbschafts- und Schenkungssteuern zeigt, dass fast alle Kantone die Nachkommen befreien, genau wie Zürich. Nachkommen zahlen nur in Appenzell Innerrhoden, Neuenburg und Waadt (jeweils mit hohen Freibeträgen) sowie in Luzerner Gemeinden, die eine Nachkommenserbschaftssteuer auf Zuwendungen über CHF 100 000 erheben dürfen.
Massgebend für die Steuerpflicht ist der letzte Wohnsitz des Erblassers (§ 2 Abs. 1 lit. a ESchG). Ein Wegzug aus Zürich bringt bei Ehegatten und Nachkommen nichts, weil Zürich sie bereits befreit. Relevant ist der Wohnsitz nur, wenn Geschwister, Lebenspartner oder Dritte erben sollen. Die Kantonsseite Bitcoin Steuern Zürich fasst die Zürcher Regeln zusammen.
Erbrecht in fünf Sätzen
Mit dem Tod geht die Erbschaft als Ganzes kraft Gesetzes auf die Erben über (Art. 560 ZGB). Juristen nennen das Universalsukzession. Der Ehegatte erhält neben Nachkommen die Hälfte (Art. 462 Ziff. 1 ZGB). Seit dem 1. Januar 2023 beträgt der Pflichtteil, also der Teil, den ein Testament nicht entziehen kann, für Nachkommen und Ehegatte je die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs; Eltern haben keinen Pflichtteil mehr (Art. 470 und 471 ZGB). Ein Testament kann eigenhändig geschrieben werden, von Anfang bis Ende von Hand, mit Datum und Unterschrift (Art. 505 ZGB), oder öffentlich beurkundet. Ein Erbvertrag braucht zwingend die öffentliche Beurkundung (Art. 512 ZGB).
Für die Erbschaftssteuer zählt der Vermögensübergang kraft Gesetz oder Verfügung von Todes wegen. Wenn sich die Erben später anders einigen, ändert das die Veranlagung nicht (Merkblatt 396, Ziff. II.2.a).
Verfahren und Fristen in Zürich
Ein "Nachlassgericht" gibt es in Zürich nicht, auch kein Teilungsamt. Das Verfahren läuft über die Steuerbehörden.
Das Gemeindesteueramt am letzten Wohnsitz leitet innert 14 Tagen nach dem Tod das Inventarverfahren ein (§ 163 StG ZH). Das Steuerinventar ist die amtliche Aufstellung aller Vermögenswerte per Todestag. Erben oder Willensvollstrecker reichen innert 60 Tagen den Inventarfragebogen, das Tresoröffnungsprotokoll und die Steuererklärung per Todestag beim Gemeindesteueramt ein. Was in die Steuererklärung per Todestag gehört, steht im Merkblatt 396 für Erben.
Die Erbschaftssteuer selbst veranlagt das Kantonale Steueramt Zürich, Abteilung Nachlass, im Namen der Finanzdirektion (§ 27 ESchG). Gegen die Veranlagungsverfügung kann innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich Einsprache erhoben werden (§ 41 ESchG). Die Steuer wird mit der Zustellung fällig, Zahlungsfrist ein Monat (§ 59 ESchG). Für die Erbschaftssteuer haftet jeder Empfänger solidarisch im Umfang seiner Bereicherung (§ 57 Abs. 1 ESchG). Zahlt ein steuerpflichtiger Miterbe nicht, kann die Finanzdirektion auf die anderen Empfänger zugreifen, bis zur Höhe dessen, was sie selbst erhalten haben.
Den Erbschein, den Nachweis der Erbenstellung, stellt das Bezirksgericht am letzten Wohnsitz aus. Eine Schweizer Börse muss Erben vor einer Auszahlung als Vertragspartei identifizieren (Art. 3 GwG) und die wirtschaftlich berechtigte Person feststellen (Art. 4 GwG). Dafür braucht es den Erbschein. Eine eigene Meldepflicht der Erben nach Geldwäschereirecht gibt es nicht. Das Geldwäschereigesetz richtet sich an Finanzintermediäre, nicht an Erben.
Die Details zur Veranlagung stehen im Merkblatt 398 des Kantonalen Steueramts.
Selbstverwahrung: Zugang entscheidet
Bitcoin auf einer Hardware-Wallet gehört genauso zum Nachlass wie Bitcoin auf einer Schweizer Börse. Es gibt keine Befreiung für selbst verwahrte Bestände. Erben, Erbschaftsverwalter und Willensvollstrecker müssen alle Nachlasswerte im Steuerinventar offenlegen (§ 166 StG ZH). Die Inventarbehörde erwartet eine Aufstellung mit Bestand, Wallet-Typ und Wert per Todestag. Dritte, die Vermögenswerte des Erblassers verwahrten, also auch Börsen, müssen den Erben zuhanden der Inventarbehörde schriftlich Auskunft erteilen (§ 167 StG ZH). Für Selbstverwahrungs-Wallets liegt die Mitwirkungspflicht bei den Erben.
Wer Nachlasswerte im Inventarverfahren verheimlicht, riskiert eine Busse bis CHF 10 000, in schweren Fällen bis CHF 50 000 (§ 238 StG ZH). Nicht-Deklaration ist Steuerhinterziehung (§ 68 ESchG), auch wenn keine Steuer geschuldet wäre.
Rechtlich gehen die Bitcoin mit dem Tod auf die Erben über (Art. 560 ZGB). Praktisch nützt das nichts ohne Seed-Phrase oder Private Key. Kein Gericht und keine Behörde kann eine Bitcoin-Transaktion erzwingen.
Wer Bitcoin in Selbstverwahrung hält, löst deshalb zwei Probleme parallel. Erstens den Seed-Zugang für die Erben sicherstellen, ohne die Sicherheit zu Lebzeiten zu schwächen. Zweitens ein Inventar mit Wallet-Adressen, Börsenkonten und Seed-Aufbewahrungsorten für Notar oder Willensvollstrecker vorbereiten. Für die operative Seite, also Seed-Phrasen sicher an Erben übergeben, Multisig einrichten und einen Erbvertrag strukturieren, ist Bitcoin Wallet Schweiz der Ausgangspunkt.
Schenkung zu Lebzeiten
Die Erbschaftssteuer greift bei Vermögensübergängen von Todes wegen (§ 3 ESchG), die Schenkungssteuer bei Zuwendungen unter Lebenden (§ 4 ESchG). Beide stehen im selben Gesetz, mit denselben Befreiungen, Freibeträgen und Tarifen.
Wer Bitcoin zu Lebzeiten an Kinder überträgt, zahlt in Zürich keine Schenkungssteuer (§ 11 ESchG), in unbegrenzter Höhe. Eine Steuererklärung ist dafür nicht nötig (Merkblatt 398). Eine Planungsoption über gestaffelte Schenkungen gibt es für Kinder deshalb nicht, weil ohnehin nichts geschuldet ist.
Für steuerpflichtige Empfänger entsteht die Steuer mit dem Vollzug der Schenkung (§ 7 lit. c ESchG), bewertet zum Verkehrswert an diesem Tag (§ 13 ESchG). Wer eine steuerbare Schenkung erhält, muss innert drei Monaten nach Vollzug unaufgefordert eine Steuererklärung einreichen (§ 34 Abs. 1 ESchG). Mehrere Schenkungen derselben Person werden zusammengerechnet (§ 21 Abs. 3 und § 24 ESchG). Der Schenker haftet solidarisch mit dem Beschenkten (§ 57 Abs. 3 ESchG).
Den Gesamtrahmen der Schweizer Bitcoin-Besteuerung, einschliesslich Vermögenssteuer und Kapitalgewinn, erklärt Bitcoin Steuern Schweiz. Das Buch-Kapitel zu Bitcoin-Steuern ergänzt es auf Englisch.
Checkliste für Zürich
Zuerst prüfen, ob überhaupt steuerpflichtige Erben vorgesehen sind. Das sind alle ausser Ehegatte, eingetragener Partner und Nachkommen (§ 11 ESchG). Nur dann die Steuer nach §§ 21 bis 23 ESchG schätzen und Liquidität für die Zahlungsfrist von einem Monat einplanen (§ 59 ESchG).
Den ESTV-Jahresendkurs per 31. Dezember notieren und die Bitcoin in der eigenen Vermögenssteuererklärung unter Wertschriften und Guthaben deklarieren. Für den Erbfall den Kurs am Todestag dokumentieren, mit einem Nachweis der Handelsplattform.
Seed-Zugang für die Erben regeln. Inventar mit Wallet-Adressen, Börsenkonten und Aufbewahrungsorten für Notar oder Willensvollstrecker vorbereiten. Erbschein beim Bezirksgericht und die Identifikation der Erben bei der Börse einplanen (Art. 3 und 4 GwG).
Drei Missverständnisse
"Kinder zahlen in Zürich Erbschaftssteuer." Falsch. Nachkommen sind befreit (§ 11 ESchG).
"Der ESTV-Jahresendkurs bestimmt den Erbschaftssteuerwert." Falsch. Massgebend ist der Verkehrswert am Todestag (§ 13 ESchG). Der Jahresendkurs gilt für die Vermögenssteuer.
"Bitcoin in Selbstverwahrung ist steuerfrei, weil die Behörde es nicht sieht." Falsch. Die Deklarationspflicht gilt unabhängig vom Verwahrungsort (§ 166 StG ZH). Verheimlichung im Inventarverfahren wird gebüsst (§ 238 StG ZH).
Disclaimer: Dies ist Bildung, keine Steuerberatung. Die Zahlen und Paragraphen in diesem Beitrag basieren auf dem ESchG ZH (LS 632.1), dem DBG (SR 642.11), dem ZGB (SR 210) und den Merkblättern 396 und 398 des Kantonalen Steueramts Zürich, Stand 13. September 2026. Kantonales Steuerrecht und Praxis können sich ändern. Für konkrete Steuerplanung zum eigenen Bitcoin-Nachlass konsultiere einen zugelassenen Schweizer Steuerberater oder Treuhänder. Der Autor ist kein Steuerberater.
