In diesem Artikel
- TL;DR
- Wie Bitcoin im Todesfall steuerlich behandelt wird
- Keine Bundeserbschaftssteuer
- Wie Zürich Bitcoin bewertet
- Die Zürcher Erbschaftssteuer-Tarife
- Drei durchgerechnete Szenarien
- Szenario 1: Bitcoin-Nachlass CHF 500 000, zwei Kinder
- Szenario 2: Bitcoin-Nachlass CHF 2 000 000, Ehegatte und zwei Kinder
- Szenario 3: Bitcoin-Nachlass CHF 10 000 000, drei Kinder
- AMLO-FINMA und Meldepflichten
- Bundesebene: Keine Überraschung
- Die operative Dimension: Seed-Zugang als Grundbedingung
- Schenkungssteuer als Alternative zur Erbschaft
- Was die ZH-Steuerverwaltung in der Praxis prüft
- Kantonaler Vergleich: Warum Wohnsitz entscheidet
- Praktische Checkliste für Zürich-Residenten
- Häufige Missverständnisse bei Bitcoin-Erbschaften in Zürich
Ich arbeite im Krypto-Selbstverwahrungs-Bereich und beobachte ein Muster: Leute verbringen Monate damit, die richtige Hardware-Wallet zu wählen, investieren Stunden in die Seed-Sicherung, und denken zehn Minuten lang über das nach, was nach ihrem Tod mit dem Bitcoin passiert. Das ist rückwärts. Die steuerlichen und operativen Konsequenzen einer unvollständigen Nachlassplanung wiegen schwerer als jede schlechte Wallet-Entscheidung.
Dieser Beitrag ist kein Ratschlag. Es ist Bildung. Für konkrete Zahlen zu deiner Situation konsultiere einen Schweizer Steuerberater oder Treuhänder.
TL;DR
Bitcoin-Erbschaften im Kanton Zürich unterliegen der kantonalen Erbschaftssteuer, nicht der Bundessteuer (DBG Art. 44). Die wichtigsten Zahlen für 2026:
- Ehegatte und eingetragener Partner: 0 % (vollständige Befreiung per ESchG ZH §18 Abs. 1)
- Direkte Nachkommen (Kinder, Enkel): 2 bis 6 % progressiv je Erbanteil (ESchG ZH §20)
- Bewertung Bitcoin: ESTV-Kursliste-Wert per 31. Dezember des Todesjahres (ESTV ICTax)
- Bundesebene: Keine Erbschaftssteuer auf direkte Linie (DBG Art. 44)
- Meldepflicht: AMLO-FINMA Art. 51 greift bei grenzüberschreitenden Sachverhalten und Krypto-Beständen ab gewissen Schwellenwerten (FINMA / AMLO)
Wer Bitcoin heute an den Ehegatten oder an direkte Nachkommen in Zürich überträgt, zahlt entweder null oder zwischen 2 und 6 Prozent auf den Erbanteil. Das ist deutlich weniger als in vielen anderen Ländern. Aber die operative Seite, also ob Erben den Seed-Zugang haben, ist ebenso entscheidend wie die steuerliche.
Wie Bitcoin im Todesfall steuerlich behandelt wird
Keine Bundeserbschaftssteuer
Die Schweiz erhebt auf Bundesebene keine Erbschaftssteuer auf direkte Nachkommen (DBG Art. 44). Das gilt für Bitcoin genauso wie für Bargeld, Aktien oder Immobilien. Die Erbschaftssteuer ist in der Schweiz ausschliesslich kantonal. Zürich regelt sie im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ESchG ZH).
Wie Zürich Bitcoin bewertet
Die Zürcher Steuerverwaltung bewertet Bitcoin für Erbschaftszwecke zum offiziellen ESTV-Kursliste-Wert per 31. Dezember des Todesjahres. Dieser Jahresend-Referenzwert wird von der ESTV auf ICTax.admin.ch publiziert und ist die verbindliche Grundlage, nicht ein Börsenpreis aus einem beliebigen Moment am Todestag.
Das hat eine praktische Konsequenz für grosse Bitcoin-Nachlässe: War der Bitcoin-Kurs am Todestag deutlich höher als am Jahresende, ergibt sich ein niedrigerer Steuerwert. War der Kurs tiefer, ein höherer. Die Bewertungsbasis ist fix und unabhängig davon, wann der Todesfall eintrat.
Bitcoin in Selbstverwahrung (Hardware-Wallet, Paper-Wallet) ist genauso Teil des Nachlasses wie Bitcoin auf einer Schweizer Börse. Es gibt keine Befreiung für selbst verwahrte Bestände. Die Steuerbehörde erwartet die vollständige Inventarisierung aller Wallet-Adressen und Bestände.
Die Zürcher Erbschaftssteuer-Tarife
Zürich unterscheidet zwischen Erben nach Verwandtschaftsgrad (ESchG ZH §§17-20):
Vollständig befreit (Steuersatz 0 %):
- Ehegatten und eingetragene Partner (ESchG ZH §18 Abs. 1)
Direkte Nachkommen (Kinder, Enkel, Urenkel) gemäss ESchG ZH §20:
| Erbanteil pro Person | Steuersatz |
|---|---|
| Bis CHF 100 000 | 2 % |
| CHF 100 001 bis CHF 200 000 | 3 % |
| CHF 200 001 bis CHF 500 000 | 4 % |
| CHF 500 001 bis CHF 1 000 000 | 5 % |
| Über CHF 1 000 000 | 6 % |
Eltern: 6 % pauschal (ESchG ZH §19)
Geschwister: 6 % pauschal mit Zuschlag (ESchG ZH §19)
Dritte Personen (nicht verwandt): Progressiv bis zu 36 % (ESchG ZH §17)
Der Tarif gilt pro Erbanteil pro Person, nicht auf den Gesamtnachlass. Bei drei Kindern wird der Nachlass in drei Teile geteilt, und jedes Kind zahlt Steuer auf seinen Anteil separat nach der Progressionsstufe.
Drei durchgerechnete Szenarien
Szenario 1: Bitcoin-Nachlass CHF 500 000, zwei Kinder
Ausgangslage: Bitcoin-Halter stirbt im April 2026. ESTV-Kursliste-Wert per 31. Dezember 2026: CHF 95 000 pro BTC. Bestand: 5.26 BTC. Nachlasswert Bitcoin: CHF 499 700 (aufgerundet auf CHF 500 000 für die Berechnung). Einzige Erben: zwei Kinder zu gleichen Teilen, kein Ehegatte.
Erbanteil pro Kind: CHF 250 000
Steuerberechnung pro Kind gemäss ESchG ZH §20:
- CHF 100 000 × 2 % = CHF 2 000
- CHF 100 000 × 3 % = CHF 3 000
- CHF 50 000 × 4 % = CHF 2 000
- Summe pro Kind: CHF 7 000
Gesamtsteuer: CHF 14 000 auf CHF 500 000 Bitcoin-Nachlass (Durchschnittssatz 2.8 %)
Nettoübertragung: CHF 486 000
Szenario 2: Bitcoin-Nachlass CHF 2 000 000, Ehegatte und zwei Kinder
Ausgangslage: Bitcoin-Bestand CHF 2 000 000 per ESTV-Kursliste-Wert 31. Dezember des Todesjahres. Erben: Ehegatte zu 50 % (gesetzlicher Ehegatte-Anteil per schweizerischem Erbrecht), zwei Kinder je 25 %.
Erbanteil Ehegatte: CHF 1 000 000 Steuer Ehegatte: CHF 0 (ESchG ZH §18 Abs. 1)
Erbanteil je Kind: CHF 500 000
Steuerberechnung je Kind gemäss ESchG ZH §20:
- CHF 100 000 × 2 % = CHF 2 000
- CHF 100 000 × 3 % = CHF 3 000
- CHF 300 000 × 4 % = CHF 12 000
- Summe je Kind: CHF 17 000
Gesamtsteuer: CHF 34 000 auf CHF 2 000 000 Bitcoin-Nachlass (Durchschnittssatz 1.7 %)
Davon zahlt der Ehegatte null. Die Steuerlast konzentriert sich auf die zwei Kindanteile.
Szenario 3: Bitcoin-Nachlass CHF 10 000 000, drei Kinder
Ausgangslage: Bedeutender Bitcoin-Bestand, kein überlebender Ehegatte. Drei Kinder erben zu gleichen Teilen.
Erbanteil je Kind: CHF 3 333 333
Steuerberechnung je Kind gemäss ESchG ZH §20:
- CHF 100 000 × 2 % = CHF 2 000
- CHF 100 000 × 3 % = CHF 3 000
- CHF 300 000 × 4 % = CHF 12 000
- CHF 500 000 × 5 % = CHF 25 000
- CHF 2 333 333 × 6 % = CHF 140 000
- Summe je Kind: CHF 182 000
Gesamtsteuer: CHF 546 000 auf CHF 10 000 000 Bitcoin-Nachlass (Durchschnittssatz 5.46 %)
Nettoübertragung: CHF 9 454 000
Auf sehr grossen Nachlässen nähert sich der Effektivsatz dem Maximaltarif von 6 % für direkte Nachkommen. Das ist im internationalen Vergleich immer noch niedrig, aber bei CHF 10 Millionen Bitcoin ist es CHF 546 000, die bar bezahlt werden müssen. Falls die Erben kein liquides Vermögen ausserhalb des Bitcoin-Nachlasses haben, müssen sie Bitcoin verkaufen, um die Steuer zu begleichen.
AMLO-FINMA und Meldepflichten
Bei Bitcoin-Nachlässen mit internationalem Bezug, also wenn der Erblasser oder Erben im Ausland wohnhaft sind oder Wallets bei ausländischen Börsen unterhalten wurden, greift AMLO-FINMA Art. 51 als zusätzliche Meldedimension.
Art. 51 des Geldwäschereigesetzes schreibt vor, dass Finanzintermediäre (Schweizer Börsen, Vermögensverwalter) bei Erbfällen mit Krypto-Beständen die erforderliche Sorgfalt walten lassen und die Identität der wirtschaftlich Berechtigten prüfen. Für Erben bedeutet das: Wer Bitcoin von einer Schweizer Börse erbt, muss der Börse die Erbberechtigung nachweisen und den Identifikationsprozess nach AMLO durchlaufen, bevor ein Transfer möglich ist.
Bei Bitcoin in Selbstverwahrung greift AMLO weniger direkt, da kein regulierter Finanzintermediär beteiligt ist. Die Nachlassdeklarationspflicht gegenüber der Steuerbehörde bleibt jedoch uneingeschränkt bestehen. Das Nachlassgericht Zürich erwartet die vollständige Offenlegung aller Vermögenswerte im Inventar.
Bundesebene: Keine Überraschung
Auf Bundesebene erhebt die Schweiz keine Erbschaftssteuer auf direkter Linie (DBG Art. 44). Bitcoin ist ein Vermögenswert wie jeder andere: Die kantonale Erbschaftssteuer greift, die Bundessteuer nicht. Das gilt für alle 26 Kantone. Zürich ist damit kein Ausnahmefall, aber der Tarif unterscheidet sich kantonal.
Zum Vergleich: Bern, Luzern, Zug, Schwyz befreien direkte Nachkommen komplett von der kantonalen Erbschaftssteuer. Zürich ist einer der wenigen Kantone, der bei direkten Nachkommen einen progressiven Tarif ab dem ersten Franken erhebt, also ohne Freibetrag für Kinder.
Für Zürich-Residenten mit Kindern als Haupterben ist das die wichtigste kantonale Besonderheit: In einem anderen Kanton würde der gesamte Bitcoin-Nachlass an Kinder steuerfrei übergehen. In Zürich zahlen die Kinder 2 bis 6 % auf ihren Anteil.
Die operative Dimension: Seed-Zugang als Grundbedingung
Steuer ist die halbe Geschichte. Die andere Hälfte: Erben müssen physisch auf den Bitcoin zugreifen können.
Bitcoin in Selbstverwahrung erfordert den Seed-Phrase oder den Private Key. Ohne diesen Zugang ist der Nachlasswert steuerlich ausgewiesen, aber die Coins sind dauerhaft unzugänglich. Das Nachlassgericht Zürich kann keine Blockchain-Transaktion erzwingen. Kein Gericht der Welt kann.
Das bedeutet: Wer Bitcoin in Selbstverwahrung hält und eine Nachlasslösung plant, muss zwei parallele Probleme lösen. Erstens den Seed-Zugang für die Erben sicherstellen, ohne die Sicherheit zu seinen Lebzeiten zu kompromittieren. Zweitens die steuerliche Deklaration und Liquiditätsplanung, damit Erben die Steuer ohne Notverkauf begleichen können.
Für die operative Seite der Nachlassplanung, also wie du Seed-Phrasen sicher an Erben übergibst, Multisig einrichtest und einen Schweizer Erbvertrag strukturierst, ist das Thema Bitcoin Selbstverwahrung der Ausgangspunkt.
Schenkungssteuer als Alternative zur Erbschaft
Wer Bitcoin zu Lebzeiten an Kinder übertragen will, begegnet in Zürich der Schenkungssteuer (ESchG ZH §142 ff.). Die Tarife für direkte Nachkommen entsprechen den Erbschaftstarifen (2 bis 6 %). Der wichtige Unterschied: Für Schenkungen an direkte Nachkommen besteht ein Freibetrag von CHF 200 000 pro Person pro Lebenszeit.
Das eröffnet eine Planungsoption: Bitcoin bis CHF 200 000 pro Kind steuerfrei zu Lebzeiten übertragen, den Rest nach dem Tod als Erbschaft. Die Bewertung für Schenkungen erfolgt zum ESTV-Kursliste-Wert am Datum des unterzeichneten Schenkungsvertrags, nicht am Todestag.
Für die gesamte Schweizer Steuerlandschaft rund um Bitcoin einschliesslich Kapitalgewinn, Vermögenssteuer und CARF ist der Basisartikel Bitcoin Steuern Schweiz der richtige Einstieg. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer ist ein Kapitel des grösseren Steuerrahmens, nicht ein separates System.
Das Gesamtbild der Schweizer Bitcoin-Steuerregeln deckt auch das Buch-Kapitel zu Bitcoin-Steuern vollständig ab.
Was die ZH-Steuerverwaltung in der Praxis prüft
Das Erbschaftssteuer-Verfahren im Kanton Zürich startet mit dem amtlichen Nachlassinventar. Für Bitcoin-Nachlässe prüft die Steuerverwaltung Zürich (zh.ch/steuern):
- Vollständigkeit des Bitcoin-Bestands: Alle Wallet-Adressen und Börsenkonten müssen inventarisiert sein. Die Behörde erwartet eine Aufstellung mit Bestand, Wallet-Typ und Wert per Bewertungsstichtag.
- ESTV-Kursliste-Wert: Die Steuerverwaltung zieht die ESTV-Kursliste heran, nicht Transaktionsauszüge aus Börsen.
- Erbengemeinschaft: Wer erbt welchen Anteil, gemäss Testament oder gesetzlicher Erbfolge.
- Steuerberechnung: Progressiver Tarif per Anteil per Person, getrennt nach Verwandtschaftsgrad.
Falls der Erblasser auf Schweizer Börsen registriert war, übermitteln diese im Rahmen der AMLO-Sorgfaltspflicht und auf Anfrage des Nachlassgerichts die erforderlichen Saldinformationen. Für Selbstverwahr-Wallets liegt die Beweislast bei den Erben.
Kantonaler Vergleich: Warum Wohnsitz entscheidet
Bitcoin-Halter, die in Zürich wohnen, zahlen die ZH-Tarife. Der Kanton des Erblassers zum Todestag ist massgebend. Für die Steuerplanung bedeutet das: Ein Umzug von Zürich nach Zug oder Schwyz vor dem Todesfall (aus steuerlichen Gründen, was ein signifikanter Schritt ist) würde die Erbschaftssteuer auf direkte Nachkommen von 2 bis 6 % auf 0 % senken. Das ist eine Erwägung für HNW-Individuen, keine Empfehlung. Immer eine detaillierte Analyse mit Steuerberater vor einem Kantonswechsel.
Für einen vollständigen Überblick über die kantonal unterschiedliche Bitcoin-Steuerbehandlung und insbesondere die ZH-spezifischen Regeln bietet die Kantonsseite Bitcoin Steuern Zürich den direkten Einstieg.
Praktische Checkliste für Zürich-Residenten
Wer Bitcoin in Zürich hält und eine saubere Nachlass-Situation sicherstellen will, sollte folgende Punkte prüfen:
Steuerlich:
- ESTV-Kursliste-Wert per 31. Dezember des laufenden Jahres notieren und Bitcoin in der Vermögenssteuererklärung unter Wertschriften und Guthaben deklarieren (ESTV ICTax)
- Erbschaftssteuer-Schätzung für Erben auf Basis aktueller Bitcoin-Bestände und Tarifen gemäss ESchG ZH §20 kalkulieren
- Liquide Mittel ausserhalb Bitcoin planen, damit Erben die Steuer ohne Bitcoin-Notverkauf begleichen können
- Schenkungsfreibetrag von CHF 200 000 pro Kind prüfen, falls lebzeitige Übertragung eine Option ist
Operativ:
- Seed-Phrase-Zugang für Erben sicherstellen ohne Sicherheitskompromiss zu Lebzeiten
- Nachlassinventar mit Wallet-Adressen, Börsenkonten und Seed-Aufbewahrungsorten für den Notar oder Willensvollstrecker vorbereiten
- AMLO-Identifikation für Börsenkonten-Transfers im Erbfall einplanen (AMLO Art. 51)
Häufige Missverständnisse bei Bitcoin-Erbschaften in Zürich
Missverständnis 1: "Bitcoin in Selbstverwahrung ist steuerfrei, weil die Behörde es nicht sieht." Falsch. Die Deklarationspflicht gilt unabhängig vom Verwahrungsort. Selbstverwahr-Bitcoin muss im Nachlassinventar vollständig deklariert werden. Nicht-Deklaration ist Steuerhinterziehung.
Missverständnis 2: "Kinder erben Bitcoin in Zürich steuerfrei." Falsch für Zürich. Einige Kantone befreien direkte Nachkommen (Zug, Schwyz, Bern). Zürich nicht. 2 bis 6 % gelten ab dem ersten Franken (ESchG ZH §20).
Missverständnis 3: "Der Kurs am Todestag bestimmt den Steuerwert." Nicht ganz. Massgebend ist der ESTV-Kursliste-Wert per 31. Dezember des Todesjahres, nicht ein Intraday-Kurs am Todestag. Das kann je nach Kursverlauf im Jahr des Todesfalls eine erhebliche Differenz ausmachen.
Missverständnis 4: "Bitcoin-Erbschaft ist eine Bundesangelegenheit." Falsch. Erbschaftssteuer ist in der Schweiz ausschliesslich kantonal (DBG Art. 44). Der Bund erhebt keine Erbschaftssteuer auf direkter Linie.
Disclaimer: Dies ist Bildung, keine Steuerberatung. Die Zahlen und Paragraphen in diesem Beitrag basieren auf den verlinkten Primärquellen (ESchG ZH, DBG, AMLO-FINMA, ESTV). Das kantonale Steuerrecht und die ESTV-Praxis können sich ändern. Für konkrete Steuerplanung zum eigenen Bitcoin-Nachlass konsultiere einen zugelassenen Schweizer Steuerberater oder Treuhänder. Der Autor ist kein Steuerberater.
Tiefer ins Thema: Bitcoin Steuern Schweiz erklärt den Gesamtrahmen. Bitcoin Wallet Schweiz zeigt, wie Selbstverwahrung operativ sicher aufgesetzt wird. Das Buch-Kapitel Bitcoin-Steuern deckt den vollständigen Rahmen in 26 Kantonen ab.
