In diesem Artikel
- TL;DR mit Kernunsicherheit
- Ordinals als Vermögensbestandteil nach StHG Art. 13
- Inscription-Mint-Datum als Erwerbsdatum für die Vermögenssteuer
- Fair-Market-Selbstbewertung ohne ESTV-Kursliste
- Gewerbsmässiger-Händler-Test bei Ordinal-Handel
- AMLO-FINMA Art. 51 bei grenzüberschreitenden Ordinal-Transfers
- DBG Art. 16 Abs. 3 und die Kapitalgewinnbefreiung für Ordinal-Verkäufe
- Beispielfall Mint 2024 Verkauf 2026 für CHF 25'000 netto
- Praktische Checkliste für Ordinals-Halter in der Schweiz
Ich arbeite im Bereich der Krypto-Selbstverwahrung. In den letzten zwölf Monaten häufen sich Fragen zu Ordinals in der Steuererklärung. Das Schweizer Steuerrecht beantwortet die Grundfragen, liefert aber keine inscription-spezifische Leitlinie. Diese Lücke wird zu deiner Arbeit als Halter.
Der Beitrag ist Bildung, keine Steuerberatung. Für konkrete Deklarationsfragen konsultiere einen zugelassenen Schweizer Steuerberater.
TL;DR mit Kernunsicherheit
Ordinals sind Vermögensbestandteile nach StHG Art. 13. Du deklarierst sie zum 31. Dezember in der Vermögenssteuer. Die ESTV-Kursliste unter ictax.admin.ch erfasst Bitcoin als Basiswert, aber keine inscription-spezifische Bewertungsleitlinie per 2026-06. Das ist die zentrale Unsicherheit. Du bewertest den Inscription-Bestand eigenständig, mit Marktplatz-Snapshots als Nachweis, ohne amtliche Referenzzahl.
Kapitalgewinne aus dem Verkauf bleiben für private Investoren steuerfrei (DBG Art. 16 Abs. 3). Der Fünf-Indikatoren-Test der ESTV gilt identisch wie beim Bitcoin-Handel. Grenzüberschreitende Transfers berühren AMLO-FINMA Art. 51, sobald Finanzintermediäre beteiligt sind.
Ordinals als Vermögensbestandteil nach StHG Art. 13
Das Schweizer Steuerrecht kennt keine separate Kategorie für Inscriptions. Die Einordnung folgt aus den allgemeinen Prinzipien.
StHG Art. 13 Abs. 1 bestimmt, dass das gesamte Reinvermögen einer natürlichen Person der Vermögenssteuer unterliegt. Das Vermögen umfasst bewegliche Güter, Wertschriften und Vermögensrechte aller Art. Ein inscribed Satoshi ist ein bewegliches digitales Gut. Du hältst ihn in deiner Wallet und verkaufst ihn auf Marktplätzen gegen CHF. Er erfüllt die Tatbestandsmerkmale eines steuerbaren Vermögenswerts.
Die ESTV behandelt Bitcoin nach herrschender Praxis als bewegliches Privatvermögen. Die Swiss Blockchain Federation bestätigt diese Einordnung im Digital Assets Tax Framework Review Switzerland 2026/02 (Version 1.3e, März 2026). Für Inscriptions liegt kein separates ESTV-Ruling vor, doch die gleiche Logik gilt. Ein Vermögensrecht mit messbarem Marktwert ist deklarationspflichtig.
Die Inscription ist weder eigenständiges Wertpapier noch Anteil an einem kollektiven Kapitalanlageprodukt. Sie ist ein direktes digitales Gut, das du als Inhaber hältst, vergleichbar mit einem Kunstwerk in digitaler Form. Der Marktplatz-Verkauf beweist den Marktwert. Damit steht die Deklarationspflicht fest, auch ohne amtliche Kursliste.
Inscription-Mint-Datum als Erwerbsdatum für die Vermögenssteuer
Jede Inscription trägt einen verifizierbaren Block-Zeitstempel. Dieser Zeitstempel ist das Erwerbsdatum für steuerliche Zwecke.
Mintest du eine Inscription selbst, entsteht das Eigentum mit der Bestätigung der Mint-Transaktion on-chain. Block-Zeitstempel, Sat-Ordinal-ID und Transaktion-ID liegen im Ordinals Explorer offen und bilden den Primärnachweis. Die Sat-Ordinal-ID identifiziert den tragenden Satoshi eindeutig. Der Block-Zeitstempel ist unveränderlich in der Bitcoin-Blockchain verankert.
Kaufst du eine Inscription auf einem Marktplatz, gilt der Zeitstempel der Kauftransaktion als Erwerbsdatum.
Die ZH Steuerverwaltung hat per 2026-06 keine explizite Wegleitung zu Ordinals-Erwerbsdaten veröffentlicht. Aus den allgemeinen Prinzipien zur Bitcoin-Anschaffung folgt analog: Der Block-Zeitstempel der bestätigten Transaktion gilt als Erwerbsdatum. Dokumentiere Block-Höhe, Zeitstempel und Transaktion-ID für jede Anschaffung und bewahre diese Aufzeichnungen für die Steuererklärung auf.
Wer mehrere Inscriptions hält, die zu verschiedenen Zeitpunkten erworben wurden, führt eine Tabelle mit Sat-Ordinal-ID, Mint-Datum (Block-Zeitstempel), Kaufpreis in BTC und CHF-Gegenwert am Erwerbsdatum.
Fair-Market-Selbstbewertung ohne ESTV-Kursliste
Die ESTV-Kursliste unter ictax.admin.ch führt Bitcoin als Basiswert mit einem offiziellen CHF-Jahresendwert. Inscriptions als eigenständige Vermögensbestandteile fehlen per 2026-06. Du ermittelst und dokumentierst den Wert deines Inscription-Portfolios zum 31. Dezember selbst.
Praktisches Vorgehen am 31. Dezember:
- Notiere den Floor Price der jeweiligen Collection auf Magic Eden Ordinals, Gamma.io oder OKX NFT Marketplace zum Stichtag.
- Halte einen Screenshot fest, der Datum, Uhrzeit, Collection-Name, Floor Price in BTC und die Sat-Ordinal-ID der gehaltenen Inscription zeigt.
- Multipliziere den Floor Price in BTC mit dem offiziellen ESTV-Kurslisten-Wert für Bitcoin per 31. Dezember. Dieser BTC-CHF-Wert ist amtlich publiziert und bildet die CHF-Basis.
- Für Inscriptions aus Sammlungen ohne aktiven Marktplatz oder mit Null-Floor: notiere die Marktsituation, begründe die Bewertung schriftlich und halte Vergleichstransaktionen aus den Wochen vor dem Stichtag fest.
Diese Dokumentation ist dein Nachweis gegenüber der kantonalen Steuerbehörde. Eine amtliche Formel existiert nicht. Methode, Quellen und Ergebnis musst du nachvollziehbar festhalten.
Konsultiere vor der Deklaration eines Inscription-Portfolios einen zugelassenen Schweizer Steuerberater, der mit digitalen Vermögenswerten vertraut ist. Ohne ESTV-Leitlinie bleibt die Methodik im Einzelfall angreifbar.
Gewerbsmässiger-Händler-Test bei Ordinal-Handel
Die Kapitalgewinnbefreiung nach DBG Art. 16 Abs. 3 gilt für private Investoren. Wer als gewerbsmässiger Händler qualifiziert wird, versteuert Gewinne als ordentliches Einkommen.
Die ESTV wendet fünf Kriterien aus dem ESTV Kreisschreiben Nr. 36 analog auf digitale Vermögenswerte einschliesslich Inscriptions an:
1. Haltedauer unter sechs Monaten. Wer Inscriptions systematisch kurzfristig dreht, signalisiert Trading statt Investition. Ein einzelner Flip bleibt unproblematisch. Ein konsistentes Muster nicht.
2. Transaktionsvolumen über das Fünffache des Anfangsbestands. Massgebend ist das Verhältnis des jährlichen Handelsvolumens zum Portfoliowert zu Beginn der Steuerperiode, nicht die absolute Transaktionszahl.
3. Einsatz von Fremdkapital oder Hebel. Wer Ordinals mit geliehenem Geld kauft oder seinen BTC-Bestand beleiht, um Inscriptions zu finanzieren, liefert das stärkste Einzelindiz für gewerbsmässige Aktivität.
4. Einkommen aus Ordinal-Handel über 50 % des Gesamteinkommens. In einem starken Ordinals-Markt steigt das Portfolio schneller als das Jahresgehalt. Der Schwellenwert reisst dann unerwartet.
5. Derivate-Einsatz ausserhalb der Absicherung. Für den Ordinals-Markt heute weniger relevant, greift aber, sobald Derivate auf Inscription-Collections entstehen.
Die ESTV beurteilt ganzheitlich. Zwei oder mehr Kriterien im gleichen Steuerjahr erhöhen das Risiko einer Einzelfallprüfung deutlich. Führe Aufzeichnungen über alle Transaktionen, Haltedauern und Einkünfte. Wer aktiv im Ordinals-Sekundärmarkt handelt, spiegelt die eigene Aktivität jährlich gegen diesen Test.
AMLO-FINMA Art. 51 bei grenzüberschreitenden Ordinal-Transfers
AMLO-FINMA Art. 51 (Geldwäschereigesetz SR 955.0, Ausführungsverordnung der FINMA) verpflichtet Finanzintermediäre, bei Transaktionen Sorgfaltspflichten zu erfüllen und Angaben zu Auftraggeber und Begünstigtem zu erheben.
Privatpersonen, die Inscriptions direkt via nicht-custodialem Marktplatz (Magic Eden, Gamma, OKX) kaufen oder verkaufen, trifft aus AMLO-FINMA Art. 51 keine direkte Meldepflicht. Die nicht-custodiale Wallet bleibt unter deiner Kontrolle.
Sobald ein FINMA-unterstellter Finanzintermediär beteiligt ist, greifen die Sorgfaltspflichten vollständig. Das betrifft Transfers über Schweizer Börsen oder Broker mit Bewilligung nach FINMAG Art. 3. Transaktionen über CHF 1 000 lösen bei solchen Dienstleistern Identifikationspflichten und Herkunftsnachweise aus.
Bei grenzüberschreitenden Ordinal-Transfers mit Schweizer Vermittler kläre, ob der Vermittler den Transfer als VASP-Aktivität (Virtual Asset Service Provider) behandelt und welche Dokumentation er vom Kunden verlangt. Diese Prüfung obliegt dir als Auftraggeber.
DBG Art. 16 Abs. 3 und die Kapitalgewinnbefreiung für Ordinal-Verkäufe
DBG Art. 16 Abs. 3 befreit private Kapitalgewinne aus der Veräusserung beweglichen Privatvermögens von der Bundessteuer. StHG Art. 7 Abs. 4 lit. b gilt kantonal analog.
Ein privater Investor, der eine Inscription mit Gewinn verkauft, zahlt keine Steuer auf den Gewinn. Die Befreiung gilt unabhängig von Gewinnhöhe und Haltedauer, solange der Investor den gewerbsmässigen Händler-Test besteht.
Die Befreiung gilt nicht:
- Für gewerbsmässige Händler (Gewinne werden zu ordentlichem Einkommen).
- Für Verkäufe von Inscriptions, die als Einkommenserzielung qualifizieren (z. B. wenn die Inscription als Vergütung für eine Dienstleistung erhalten wurde, ist der Empfangswert Einkommen).
Verluste aus dem Verkauf von Inscriptions bleiben für private Investoren nicht abzugsfähig, analog zu Bitcoin-Verlusten. Das gilt auf Bundes- wie Kantonsebene.
Beispielfall Mint 2024 Verkauf 2026 für CHF 25'000 netto
Ausgangslage: Ein privater Investor mit Wohnsitz Zürich mintet im März 2024 eine Bitcoin Inscription. Die Mint-Fee beträgt CHF 180 in BTC zum Zeitpunkt der Transaktion. Am 31. Dezember 2024 zeigt die Inscription einen Floor Price von 0,05 BTC auf Magic Eden Ordinals. Der ESTV-Kurslisten-Wert für Bitcoin per 31. Dezember 2024 beträgt (beispielhalber, aktuellen ESTV-Wert verwenden) CHF 95'000 pro BTC. Am 15. Mai 2026 verkauft er die Inscription auf einem Ordinals-Marktplatz für CHF 25'000 netto (nach Marktplatzgebühren).
Vermögenssteuer 2024 (Kanton Zürich):
- Bewertung per 31. Dezember 2024: 0,05 BTC × CHF 95'000 = CHF 4'750.
- Dieser Wert fliesst unter Wertschriften und Guthaben in die Steuererklärung 2024 ein.
- Nachweis: Screenshot Magic Eden Floor Price vom 31. Dezember 2024 plus ESTV-Kursliste BTC-Wert. Die ZH Steuerverwaltung hat per 2026-06 keine inscription-spezifische Wegleitung publiziert, daher gilt eigenständige Fair-Market-Bewertung mit Dokumentation.
Vermögenssteuer 2025 (Kanton Zürich):
- Gleiche Methode. Bewertung per 31. Dezember 2025 mit aktuellem ESTV-Kurslisten-BTC-Wert und aktuellem Floor Price. Nachweis dokumentieren.
Kapitalgewinn 2026:
- Der Investor hält die Inscription seit März 2024, also über zwei Jahre. Die Haltedauer überschreitet sechs Monate deutlich.
- Keine Fremdkapital-Finanzierung. Keine übermässige Handelsfrequenz. Kein übermässiger Einkommensanteil aus Ordinal-Aktivität.
- Fünf-Indikatoren-Test: alle fünf Kriterien als privater Investor bestanden.
- Kapitalgewinn aus dem Verkauf für CHF 25'000 (Kostenbasis CHF 180 Mint-Fee plus anteiliger BTC-Kaufpreis für den Satoshi): steuerfrei nach DBG Art. 16 Abs. 3 und kantonal nach StHG Art. 7 Abs. 4 lit. b.
Schlussfolgerung: Der Investor zahlt keine Kapitalgewinnsteuer auf CHF 25'000 minus Kostenbasis. Die Vermögenssteuer für 2024 und 2025 hat er auf den jeweiligen Fair-Market-Wert per 31. Dezember entrichtet. Ohne ESTV-Leitlinie wird die Vermögenssteuerbewertung zur Haupt-Dokumentationsarbeit.
Praktische Checkliste für Ordinals-Halter in der Schweiz
Jährlich zum 31. Dezember:
- Floor Price der gehaltenen Collections auf Magic Eden, Gamma oder OKX notieren.
- Screenshot mit Zeitstempel, Collection-Name und Sat-Ordinal-ID sichern.
- CHF-Wert berechnen: Floor Price in BTC × ESTV-Kurslisten-Wert Bitcoin.
- Wert unter Wertschriften und Guthaben in die kantonale Steuererklärung eintragen.
Bei jeder Transaktion:
- Block-Zeitstempel, Transaktion-ID und Sat-Ordinal-ID festhalten.
- Kaufpreis in BTC und CHF-Gegenwert am Transaktionsdatum notieren.
- Marktplatz-Gebühren als Anschaffungsnebenkosten erfassen.
Beim Verkauf:
- Verkaufspreis in BTC und CHF-Gegenwert am Verkaufsdatum festhalten.
- Fünf-Indikatoren-Test mental prüfen.
- Bei Unsicherheit über gewerbsmässige Händler-Klassifizierung: Steuerberater einschalten, bevor die Steuererklärung eingereicht wird.
Für die Grundlagen zu Ordinals und wie Inscriptions technisch funktionieren: Bitcoin Ordinals erklärt. Zur Satoshi-Rarität und den Seltenheitsstufen im Ordinals-Protokoll: Bitcoin Satoshi-Rarität. Wer selbst minten will, findet den Prozess in Bitcoin Ordinal Inscriptions erstellen. Den vollständigen Rahmen für Schweizer Bitcoin-Steuern deckt Bitcoin Steuern Schweiz ab.
Disclaimer: Dies ist Bildung, keine Steuerberatung. Ordinals sind ein ungelöstes Gebiet für Schweizer Steuerbehörden. Die ESTV hat per 2026-06 keine inscription-spezifische Bewertungsleitlinie veröffentlicht. Konsultiere einen zugelassenen Schweizer Steuerberater vor Deklaration eines Inscription-Portfolios.
Vermögenssteuer schätzen: Der Zürcher Bitcoin-Steuerratgeber mit Rechner macht aus deinem Bestand die CHF-Zahl für die Steuererklärung.
