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Bitcoin Steuern

Bitcoin Ordinals Steuern Schweiz Inscriptions 2026

Veröffentlicht am June 2, 20268 Min. Lesezeit
MH
AuthorBio.writtenBy Mohamed Habbat · AuthorBio.role

In diesem Artikel

  • TL;DR mit Kernunsicherheit
  • Ordinals als Vermögensbestandteil nach StHG Art. 13
  • Inscription-Mint-Datum als Erwerbsdatum für die Vermögenssteuer
  • Fair-Market-Selbstbewertung ohne ESTV-Kursliste
  • Gewerbsmässiger-Händler-Test bei Ordinal-Handel
  • AMLO-FINMA Art. 51 bei grenzüberschreitenden Ordinal-Transfers
  • DBG Art. 16 Abs. 3 und die Kapitalgewinnbefreiung für Ordinal-Verkäufe
  • Beispielfall Mint 2024 Verkauf 2026 für CHF 25'000 netto
  • Praktische Checkliste für Ordinals-Halter in der Schweiz
In diesem Artikel
  • TL;DR mit Kernunsicherheit
  • Ordinals als Vermögensbestandteil nach StHG Art. 13
  • Inscription-Mint-Datum als Erwerbsdatum für die Vermögenssteuer
  • Fair-Market-Selbstbewertung ohne ESTV-Kursliste
  • Gewerbsmässiger-Händler-Test bei Ordinal-Handel
  • AMLO-FINMA Art. 51 bei grenzüberschreitenden Ordinal-Transfers
  • DBG Art. 16 Abs. 3 und die Kapitalgewinnbefreiung für Ordinal-Verkäufe
  • Beispielfall Mint 2024 Verkauf 2026 für CHF 25'000 netto
  • Praktische Checkliste für Ordinals-Halter in der Schweiz

Ich arbeite im Krypto-Selbstverwahrungs-Bereich und habe in den letzten zwölf Monaten zunehmend Fragen zu Ordinals in der Steuererklärung erhalten. Die ehrlichste Beschreibung der Lage: das Schweizer Steuerrecht hat Antworten auf die Grundfragen, aber keine inscription-spezifischen Leitlinien. Diese Lücke bedeutet praktische Arbeit für dich als Halter.

Dieser Beitrag ist Bildung, keine Steuerberatung. Für konkrete Deklarationsfragen konsultiere einen zugelassenen Schweizer Steuerberater.


TL;DR mit Kernunsicherheit

Ordinals sind Vermögensbestandteile nach StHG Art. 13. Du deklarierst sie zum 31. Dezember in der Vermögenssteuer. Die ESTV-Kursliste unter ictax.admin.ch erfasst Bitcoin als Basiswert, aber keine inscription-spezifische Bewertungsleitlinie per 2026-06. Das ist die zentrale Unsicherheit: Du bewertest deinen Inscription-Bestand eigenständig, mit Marktplatz-Snapshots als Nachweis, ohne amtliche Referenzzahl.

Kapitalgewinne aus dem Verkauf bleiben für private Investoren steuerfrei (DBG Art. 16 Abs. 3). Der Fünf-Indikatoren-Test der ESTV gilt identisch wie bei Bitcoin-Handel. Grenzüberschreitende Transfers berühren AMLO-FINMA Art. 51, wenn Finanzintermediäre beteiligt sind.


Ordinals als Vermögensbestandteil nach StHG Art. 13

Das Schweizer Steuerrecht kennt keine separate Kategorie für Inscriptions. Die Einordnung folgt aus den allgemeinen Prinzipien.

StHG Art. 13 Abs. 1 bestimmt, dass das gesamte Reinvermögen einer natürlichen Person der Vermögenssteuer unterliegt. Das Vermögen umfasst bewegliche Güter, Wertschriften und Vermögensrechte aller Art. Ein inscribed Satoshi ist ein bewegliches digitales Gut, das du in deiner Wallet hältst und auf Marktplätzen gegen CHF verkaufen kannst. Er erfüllt die Tatbestandsmerkmale eines steuerbaren Vermögenswerts.

Die ESTV behandelt Bitcoin nach herrschender Praxis als bewegliches Privatvermögen. Die Swiss Blockchain Federation bestätigt diese Einordnung im Digital Assets Tax Framework Review Switzerland 2026/02 (Version 1.3e, März 2026). Für Inscriptions gibt es kein separates ESTV-Ruling, aber die gleiche Logik gilt: ein Vermögensrecht mit messbarem Marktwert ist deklarationspflichtig.

Wichtig: Die Inscription ist kein eigenständiges Wertpapier und kein Anteil an einem kollektiven Kapitalanlageprodukt. Sie ist ein direktes digitales Gut, das du als Inhaber hältst, vergleichbar mit einem Kunstwerk in digitaler Form. Der Marktplatz-Verkauf beweist, dass ein Marktwert existiert. Damit ist die Deklarationspflicht klar, auch ohne amtliche Kursliste.


Inscription-Mint-Datum als Erwerbsdatum für die Vermögenssteuer

Jede Inscription hat einen verifizierbaren Block-Zeitstempel. Dieser Zeitstempel ist das Erwerbsdatum für steuerliche Zwecke.

Wenn du eine Inscription selbst mintest, entsteht das Eigentum mit der Bestätigung der Mint-Transaktion on-chain. Der Block-Zeitstempel, die Sat-Ordinal-ID und die Transaktion-ID sind im Ordinals Explorer nachschlagbar und bilden den Primärnachweis. Die Sat-Ordinal-ID identifiziert den Satoshi, der die Inscription trägt, eindeutig; der Block-Zeitstempel ist unveränderlich in der Bitcoin-Blockchain verankert.

Kaufst du eine Inscription auf einem Marktplatz, gilt der Zeitstempel der Kauftransaktion als Erwerbsdatum.

Die ZH Steuerverwaltung hat per 2026-06 keine explizite Wegleitung zu Ordinals-Erwerbsdaten veröffentlicht. Der analoge Schluss aus den allgemeinen Prinzipien zur Bitcoin-Anschaffung ist, dass der Block-Zeitstempel der bestätigten Transaktion als Erwerbsdatum anzunehmen ist. Dokumentiere Block-Höhe, Zeitstempel und Transaktion-ID für jede Acquisition und behalte diese Aufzeichnungen für die Steuererklärung.

Wer mehrere Inscriptions hält, die zu verschiedenen Zeitpunkten erworben wurden, führt am einfachsten eine einfache Tabelle mit Sat-Ordinal-ID, Mint-Datum (Block-Zeitstempel), Kaufpreis in BTC und CHF-Gegenwert am Erwerbsdatum.


Fair-Market-Selbstbewertung ohne ESTV-Kursliste

Die ESTV-Kursliste unter ictax.admin.ch listet Bitcoin als Basiswert mit einem offiziellen CHF-Jahresendwert. Inscriptions als eigenständige Vermögensbestandteile sind per 2026-06 nicht erfasst. Das bedeutet: du musst den Wert deines Inscription-Portfolios zum 31. Dezember eigenständig ermitteln und dokumentieren.

Praktisches Vorgehen am 31. Dezember:

  1. Notiere den Floor Price der jeweiligen Collection auf Magic Eden Ordinals, Gamma.io oder OKX NFT Marketplace zum Stichtag.
  2. Halte einen Screenshot fest, der Datum, Uhrzeit, Collection-Name, Floor Price in BTC und die Sat-Ordinal-ID der gehaltenen Inscription zeigt.
  3. Multipliziere den Floor Price in BTC mit dem offiziellen ESTV-Kurslisten-Wert für Bitcoin per 31. Dezember. Dieser BTC-CHF-Wert ist amtlich publiziert und bildet die CHF-Basis.
  4. Für Inscriptions aus Sammlungen ohne aktiven Marktplatz oder mit Null-Floor: notiere die Marktsituation, begründe die Bewertung schriftlich und halte Vergleichstransaktionen aus den Wochen vor dem Stichtag fest.

Diese Dokumentation ist dein Nachweis gegenüber der kantonalen Steuerbehörde. Es gibt keine amtliche Formel, also musst du die Methode, die Quellen und das Ergebnis nachvollziehbar festhalten.

Konsultiere vor der Deklaration eines Inscription-Portfolios einen zugelassenen Schweizer Steuerberater, der mit digitalen Vermögenswerten vertraut ist. Die fehlende ESTV-Leitlinie bedeutet, dass die Methodik im Einzelfall angreifbar ist.


Gewerbsmässiger-Händler-Test bei Ordinal-Handel

Die Kapitalgewinnbefreiung nach DBG Art. 16 Abs. 3 gilt für private Investoren. Wer als gewerbsmässiger Händler qualifiziert wird, versteuert Gewinne als ordentliches Einkommen.

Die ESTV wendet fünf Kriterien aus dem ESTV Kreisschreiben Nr. 36 analog auf digitale Vermögenswerte einschliesslich Inscriptions an:

1. Haltedauer unter sechs Monaten. Wer Inscriptions systematisch kurzfristig dreht, signalisiert Trading statt Investition. Ein einzelner Flip ist unproblematisch. Ein konsistentes Muster sehr wohl.

2. Transaktionsvolumen über das Fünffache des Anfangsbestands. Das Verhältnis des jährlichen Handelsvolumens zum Wert des Portfolios zu Beginn der Steuerperiode ist massgebend, nicht die absolute Transaktionszahl.

3. Einsatz von Fremdkapital oder Hebel. Wer Ordinals mit geliehenem Geld kauft oder seinen BTC-Bestand beleiht, um Inscriptions zu finanzieren, produziert das stärkste Einzelindiz für gewerbsmässige Aktivität.

4. Einkommen aus Ordinal-Handel über 50 % des Gesamteinkommens. In einem starken Ordinals-Markt, in dem das Portfolio schneller steigt als das Jahresgehalt, kann dieser Schwellenwert unerwartet gerissen werden.

5. Derivate-Einsatz ausserhalb der Absicherung. Für den Ordinals-Markt ist dies derzeit weniger relevant, gilt aber für den Fall, dass Derivate auf Inscription-Collections entstehen.

Die ESTV beurteilt ganzheitlich. Zwei oder mehr Kriterien im gleichen Steuerjahr erhöhen das Risiko einer Einzelfallprüfung erheblich. Führe Aufzeichnungen über alle Transaktionen, Haltedauern und Einkünfte. Wer aktiv im Ordinals-Sekundärmarkt handelt, sollte die eigene Aktivität jährlich gegen diesen Test spiegeln.


AMLO-FINMA Art. 51 bei grenzüberschreitenden Ordinal-Transfers

AMLO-FINMA Art. 51 (Geldwäschereigesetz SR 955.0, Ausführungsverordnung der FINMA) verpflichtet Finanzintermediäre, bei Transaktionen Sorgfaltspflichten zu erfüllen und Informationen zu Auftraggeber und Begünstigtem zu erheben.

Für Privatpersonen, die Inscriptions direkt via nicht-custodialem Marktplatz (Magic Eden, Gamma, OKX) kaufen oder verkaufen, entsteht aus AMLO-FINMA Art. 51 keine direkte Meldepflicht. Die nicht-custodiale Wallet bleibt in deiner Kontrolle.

Sobald ein FINMA-unterstellter Finanzintermediär beteiligt ist, gelten die Sorgfaltspflichten vollständig. Das betrifft insbesondere Transfers über Schweizer Börsen oder Broker, die eine Bewilligung nach FINMAG Art. 3 halten. Transaktionen über CHF 1 000 können bei solchen Dienstleistern Identifikationspflichten und Herkunftsnachweise auslösen.

Bei grenzüberschreitenden Ordinal-Transfers, bei denen ein Schweizer Vermittler beteiligt ist, ist zu klären, ob der Vermittler den Transfer als VASP-Aktivität (Virtual Asset Service Provider) behandelt und welche Dokumentation er vom Kunden verlangt. Diese Prüfung obliegt dir als Auftraggeber.


DBG Art. 16 Abs. 3 und die Kapitalgewinnbefreiung für Ordinal-Verkäufe

DBG Art. 16 Abs. 3 befreit private Kapitalgewinne aus der Veräusserung beweglichen Privatvermögens von der Bundessteuer. StHG Art. 7 Abs. 4 lit. b gilt kantonal analog.

Für einen privaten Investor, der eine Inscription mit Gewinn verkauft, entsteht keine Steuer auf den Gewinn. Diese Befreiung gilt unabhängig davon, wie gross der Gewinn ist, und unabhängig von der Haltedauer, solange der Investor den gewerbsmässigen Händler-Test besteht.

Die Befreiung gilt nicht:

  • Für gewerbsmässige Händler (Gewinne werden zu ordentlichem Einkommen).
  • Für Verkäufe von Inscriptions, die als Einkommenserzielung qualifizieren (z. B. wenn die Inscription als Vergütung für eine Dienstleistung erhalten wurde, ist der Empfangswert Einkommen).

Verluste aus dem Verkauf von Inscriptions sind für private Investoren nicht abzugsfähig, analog zu Bitcoin-Verlusten. Das gilt sowohl auf Bundes- als auch auf Kantonsebene.


Beispielfall Mint 2024 Verkauf 2026 für CHF 25'000 netto

Ausganglage: Ein privater Investor, Wohnsitz Zürich, mintet im März 2024 eine Bitcoin Inscription. Die Mint-Fee beträgt CHF 180 in BTC zum Zeitpunkt der Transaktion. Am 31. Dezember 2024 hat die Inscription einen Floor Price von 0,05 BTC auf Magic Eden Ordinals. Der ESTV-Kurslisten-Wert für Bitcoin per 31. Dezember 2024 beträgt (beispielhalber; aktuellen ESTV-Wert verwenden) CHF 95'000 pro BTC. Am 15. Mai 2026 verkauft er die Inscription auf einem Ordinals-Marktplatz für CHF 25'000 netto (nach Marktplatzgebühren).

Vermögenssteuer 2024 (Kanton Zürich):

  • Bewertung per 31. Dezember 2024: 0,05 BTC × CHF 95'000 = CHF 4'750.
  • Dieser Wert fliesst unter Wertschriften und Guthaben in die Steuererklärung 2024 ein.
  • Nachweis: Screenshot Magic Eden Floor Price vom 31. Dezember 2024 + ESTV-Kursliste BTC-Wert. Die ZH Steuerverwaltung hat per 2026-06 keine inscription-spezifische Wegleitung publiziert, daher gilt eigenständige Fair-Market-Bewertung mit Dokumentation.

Vermögenssteuer 2025 (Kanton Zürich):

  • Gleiche Methode. Bewertung per 31. Dezember 2025 mit aktuellem ESTV-Kurslisten-BTC-Wert und aktuellem Floor Price. Nachweis dokumentieren.

Kapitalgewinn 2026:

  • Der Investor hält die Inscription seit März 2024, also über zwei Jahre. Die Haltedauer überschreitet sechs Monate deutlich.
  • Keine Fremdkapital-Finanzierung. Keine übermässige Handelsfrequenz. Kein übermässiger Einkommensanteil aus Ordinal-Aktivität.
  • Fünf-Indikatoren-Test: alle fünf Kriterien bestanden als privater Investor.
  • Kapitalgewinn aus dem Verkauf für CHF 25'000 (Kostenbasis CHF 180 Mint-Fee + anteiliger BTC-Kaufpreis für den Satoshi): steuerfrei nach DBG Art. 16 Abs. 3 und kantonal nach StHG Art. 7 Abs. 4 lit. b.

Schlussfolgerung: Der Investor zahlt keine Kapitalgewinnsteuer auf CHF 25'000 minus Kostenbasis. Die Vermögenssteuer für 2024 und 2025 hat er auf den jeweiligen Fair-Market-Wert per 31. Dezember entrichtet. Die fehlende ESTV-Leitlinie macht die Vermögenssteuerbewertung zur Haupt-Dokumentationsarbeit.


Praktische Checkliste für Ordinals-Halter in der Schweiz

Jährlich zum 31. Dezember:

  • Floor Price der gehaltenen Collections auf Magic Eden, Gamma oder OKX notieren.
  • Screenshot mit Zeitstempel, Collection-Name und Sat-Ordinal-ID sichern.
  • CHF-Wert berechnen: Floor Price in BTC × ESTV-Kurslisten-Wert Bitcoin.
  • Wert unter Wertschriften und Guthaben in die kantonale Steuererklärung eintragen.

Bei jeder Transaktion:

  • Block-Zeitstempel, Transaktion-ID und Sat-Ordinal-ID festhalten.
  • Kaufpreis in BTC und CHF-Gegenwert am Transaktionsdatum notieren.
  • Marktplatz-Gebühren als Anschaffungsnebenkosten erfassen.

Beim Verkauf:

  • Verkaufspreis in BTC und CHF-Gegenwert am Verkaufsdatum festhalten.
  • Fünf-Indikatoren-Test mental prüfen.
  • Bei Unsicherheit über gewerbsmässige Händler-Klassifizierung: Steuerberater einschalten, bevor die Steuererklärung eingereicht wird.

Für die Grundlagen zu Ordinals und wie Inscriptions technisch funktionieren: Bitcoin Ordinals erklärt. Zur Satoshi-Rarität und den Seltenheitsstufen im Ordinals-Protokoll: Bitcoin Satoshi-Rarität. Wer selbst minten möchte, findet den Prozess in Bitcoin Ordinal Inscriptions erstellen. Den vollständigen Rahmen für Schweizer Bitcoin-Steuern deckt Bitcoin Steuern Schweiz ab.


Disclaimer: Dies ist Bildung, keine Steuerberatung. Ordinals sind ein ungelöstes Gebiet für Schweizer Steuerbehörden. Die ESTV hat per 2026-06 keine inscription-spezifische Bewertungsleitlinie veröffentlicht. Konsultiere einen zugelassenen Schweizer Steuerberater vor Deklaration eines Inscription-Portfolios.

Häufig gestellte Fragen

Sind Bitcoin Ordinals in der Schweiz vermögenssteuerpflichtig?+
Ja. Eine Inscription ist ein Vermögensbestandteil nach StHG Art. 13. Sie ist zum 31. Dezember in der kantonalen Steuererklärung zu deklarieren. Die ESTV hat per 2026-06 keine inscription-spezifische Bewertungsleitlinie publiziert. Du ermittelst den CHF-Wert via eigenständige Fair-Market-Bewertung anhand von Marktplatz-Snapshots (Magic Eden, Gamma, OKX) zum Stichtag.
Gibt es eine ESTV-Kursliste für Ordinals?+
Nein. Die ESTV-Kursliste (ictax.admin.ch) listet Bitcoin (BTC) als Basiswert. Inscriptions als eigenständige Vermögensbestandteile sind per 2026-06 nicht erfasst. Du wendest eigenständige Fair-Market-Bewertung an, dokumentierst Marktplatz-Snapshots und konsultierst einen zugelassenen Schweizer Steuerberater vor der Deklaration.
Wann entsteht das Erwerbsdatum für Vermögenssteuerzwecke?+
Das Erwerbsdatum ist der Block-Zeitstempel der Mint-Transaktion, in der die Inscription on-chain bestätigt wurde. Dieser Zeitpunkt gilt als Anschaffungsdatum für die Vermögenssteuer analog zur allgemeinen Regel für digitale Vermögenswerte.
Sind Gewinne aus dem Verkauf einer Inscription steuerpflichtig?+
Für private Investoren greift die Kapitalgewinnbefreiung nach DBG Art. 16 Abs. 3 analog zu Bitcoin-Verkäufen. Wer den Fünf-Indikatoren-Test für gewerbsmässige Händler nicht besteht, zahlt keine Kapitalgewinnsteuer. Ordinal-Handel mit hoher Frequenz oder Einsatz von Fremdkapital erhöht das Risiko einer Umqualifizierung.
Wie bewerte ich eine Inscription ohne ESTV-Kursliste zum 31. Dezember?+
Du notierst am 31. Dezember den Floor Price der Collection auf Magic Eden Ordinals, Gamma.io oder OKX, hältst den Screenshot mit Zeitstempel und Sat-Ordinal-ID fest und multiplizierst mit dem BTC-CHF-Wechselkurs der ESTV-Kursliste für Bitcoin. Diese Dokumentation ist der Nachweis gegenüber der kantonalen Steuerbehörde.
Was ist der Fünf-Indikatoren-Test bei Ordinal-Handel?+
Die ESTV prüft dieselben fünf Kriterien wie beim Bitcoin-Handel: Haltedauer unter sechs Monaten, hohes Transaktionsvolumen relativ zum Anfangsbestand, Einsatz von Fremdkapital, Inscription-Einkommen über 50 % des Gesamteinkommens, Derivate-Einsatz ausserhalb der Absicherung. Zwei oder mehr Kriterien im gleichen Steuerjahr lösen eine Einzelfallprüfung aus.
Welche Pflichten entstehen bei grenzüberschreitenden Ordinal-Transfers?+
AMLO-FINMA Art. 51 verpflichtet Finanzintermediäre bei grenzüberschreitenden Transfers zu Sorgfaltspflichten. Für Privatpersonen, die Inscriptions direkt via nicht-custodialem Marktplatz handeln, entsteht keine direkte FINMA-Meldepflicht, aber Transaktionen über CHF 1 000 können bei beauftragten Dienstleistern Identifikationspflichten auslösen.
Ist der Mint-Vorgang selbst ein Steuerereignis?+
Der Mint ist kein Einkommensereignis, wenn du die Inscription für dich selbst erstellst. Die Mining-Fee, die du für die Mint-Transaktion bezahlst, ist Anschaffungsnebenkosten und erhöht die Kostenbasis. Das Erwerbsdatum für Vermögenssteuerzwecke ist der Block-Zeitstempel der bestätigten Mint-Transaktion.
Was passiert steuerlich, wenn ich eine Inscription verschenke?+
Eine Schenkung einer Inscription ist kein steuerbares Einkommen für den Empfänger im Bund (DBG Art. 16 Abs. 3), kann aber je nach Kanton Schenkungssteuer auslösen. Für den Schenkenden ist es eine Veräusserung zum Marktwert, die als Kapitalgewinn gilt und für private Investoren steuerfrei ist.
Muss ich eine Inscription deklarieren, wenn ich den Wert nicht kenne?+
Ja. Du schätzt den Fair Market Value per 31. Dezember nach bestem Wissen und Gewissen, dokumentierst die Methode und die Quellen und deklarierst den Wert unter Wertschriften und Guthaben. Keine Deklaration ist keine Option. Bei Unsicherheit über die Bewertung empfiehlt sich ein Steuerberater.
Gelten die gleichen Regeln für BRC-20 Tokens auf Inscriptions?+
Die Grundsätze sind dieselben: digitaler Vermögenswert, Vermögenssteuer nach StHG Art. 13, kein spezifisches ESTV-Ruling per 2026-06. BRC-20 Tokens haben jedoch fungiblen Charakter, was die Bewertung via Marktpreis erleichtern kann. Die Abgrenzung zwischen Inscription und Token-Standard hat noch kein offizielles ESTV-Ruling erhalten.
Wo finde ich Primärquellen für die Schweizer Bitcoin-Steuerregeln?+
Die massgebenden Quellen sind: StHG SR 642.14 (fedlex.admin.ch), DBG SR 642.11 (fedlex.admin.ch), AMLO SR 955.0 (fedlex.admin.ch), ESTV ICTax Kursliste (ictax.admin.ch) und das Digital Assets Tax Framework Review Switzerland 2026/02 der Swiss Blockchain Federation (blockchainfederation.ch).
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