Ich arbeite im Krypto-Selbstverwahrungs-Bereich, und für die Steuererklärung 2026 gilt in der Schweiz: Deine Coins sind Vermögen, kein Einkommen (Kanton ZH Steuerbuch ZStB 16.5). Damit ist der grösste Teil der Deklaration erledigt.
Du gibst Bitcoin als Vermögen im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis an, zum Wert per 31. Dezember. Zürich will den Bestand als übrige Guthaben sehen, mit dem Namen des Coins und einem Wallet-Ausdruck als Beleg (Kanton ZH Steuerbuch ZStB 16.5). Die Regeln unten gelten für das Steuerjahr 2025, also für die Steuererklärung, die du 2026 einreichst.
TL;DR
- Bitcoin gehört ins Wertschriften- und Guthabenverzeichnis, als übrige Guthaben mit dem Namen des Coins und einem Wallet-Ausdruck per Jahresende als Beleg (ZStB 16.5).
- Du bewertest ihn zum Kurs vom 31. Dezember. Für Bitcoin nimmst du den Jahresendkurs aus der ESTV ICTax-Kursliste für das Steuerjahr, das du deklarierst.
- Private Kapitalgewinne sind steuerfrei (DBG Art. 16 Abs. 3). Die Vermögenssteuer fällt jedes Jahr an, die Einkommenssteuer auf Mining, Staking, Airdrops und Lohn in Bitcoin im Zeitpunkt des Zuflusses.
- Bestände in Selbstverwahrung und auf Börsen deklarierst du gleich.
- Die Fristen sind kantonal. In Zürich ist es der 31. März (Kanton ZH). Prüf die Frist deines Kantons.
Wo Bitcoin in der Steuererklärung steht
Bitcoin gehört ins Wertschriften- und Guthabenverzeichnis, in dem auch deine Bankkonten, Aktien und Fonds stehen. Zürich führt ihn unter übrige Guthaben mit dem Namen des Coins, zum Beispiel "Bitcoin (BTC)", und verlangt als Beleg einen Ausdruck der Wallet mit dem Bestand am Ende der Steuerperiode (Kanton ZH Steuerbuch ZStB 16.5). St. Gallen gibt für seine Software eTaxes dieselbe Anweisung: Dort wählst du die Kategorie "Kassenobligationen, Termingeldkonti, übriges Guthaben" (Kanton St. Gallen).
Ein eigenes Krypto-Formular gibt es nicht, und keiner der beiden Kantone trennt Coins auf einer Börse von Coins in Selbstverwahrung. Eine Hardware-Wallet und ein Guthaben bei Kraken landen im selben Abschnitt. Nur der Beleg unterscheidet sich: ein Wallet-Ausdruck für das eine, ein Auszug der Börse für das andere.
Du deklarierst selbst. Der Informationsaustausch über Kryptowerte nach dem OECD-Standard CARF gilt in der Schweiz frühestens ab dem 1. Januar 2027, also meldet heute noch keine ausländische Krypto-Plattform deinen Bestand an das Schweizer Steueramt (SIF). Für die Zahl, die du einträgst, stehst du selbst gerade, und der Ausdruck per Jahresende ist dein Beweis, falls die Veranlagung je in Frage gestellt wird.
Welchen Wert du einsetzt
Stichtag ist das Ende der Steuerperiode, bei einem vollen Jahr der 31. Dezember, und massgebend ist der Marktwert (ESTV-Arbeitspapier Kryptowährungen, Ziff. 2.2.1). Für Bitcoin veröffentlicht die ESTV einen Steuerwert per Jahresende in der ICTax-Kursliste, und St. Gallen nennt diese Liste den massgebenden Wert für die Vermögenssteuer (Kanton St. Gallen). Ein Spotkurs, den du am 31. Dezember per Screenshot festgehalten hast, ist nicht dieser Wert. Ich nenne hier bewusst keinen CHF-Betrag. Schlag ihn für das Jahr nach, das du deklarierst.
Hat ein Coin keinen ESTV-Kurs, gehst du in dieser Reihenfolge vor:
- Kein Jahresendkurs der ESTV. Die ESTV akzeptiert den Marktwert einer führenden Handelsplattform (Arbeitspapier, Fussnote 3). Zürich verlangt den Kurs am Jahresende auf der für diesen Coin gängigsten Plattform (ZStB 16.5), St. Gallen den Kurs auf der Plattform, auf der du handelst (Kanton St. Gallen).
- Überhaupt kein aktueller Kurs. Du deklarierst den ursprünglichen Kaufpreis in CHF (Arbeitspapier, Ziff. 2.2.1).
Rechne jeden Betrag in CHF um und bewahre die Quelle auf, auf die du dich gestützt hast.
Was besteuert wird und was nicht
| Ereignis | Behandlung | Grundlage |
|---|---|---|
| Privater Anleger verkauft Bitcoin mit Gewinn | Steuerfreier Kapitalgewinn | DBG Art. 16 Abs. 3 / StHG Art. 7 Abs. 4 lit. b |
| Bitcoin-Bestand am 31. Dezember | Jährliche Vermögenssteuer zum Marktwert | StHG Art. 13 und 14, kantonaler Tarif |
| Mining, Staking, Airdrops, Lohn in Bitcoin | Einkommenssteuer zum CHF-Wert bei Zufluss | ESTV-Arbeitspapier, Ziff. 2.2.2 |
| Privater Anleger verkauft mit Verlust | Kein Abzug | ESTV-Arbeitspapier, Ziff. 2.2.2 |
Die Steuerbefreiung erfasst Kursgewinne auf Coins, die du hältst. Ihr Verkauf ist steuerfrei. Wirst du in Coins bezahlt oder erzeugst du Coins durch Mining oder Staking, ist das Einkommen im Moment des Zuflusses, bewertet in CHF zu diesem Datum. Zur AHV und zur selbständigen Erwerbstätigkeit bei geminten oder gestakten Coins siehe Bitcoin und AHV in der Schweiz.
Stuft dich das Steueramt als gewerbsmässigen Händler ein, werden deine Gewinne steuerbares Einkommen. Die ESTV prüft das sinngemäss mit den Kriterien ihres Kreisschreibens Nr. 36 (Arbeitspapier, Fussnote 7). Wer alle fünf Kriterien erfüllt, handelt nicht gewerbsmässig. Fehlt eines, folgt eine Prüfung im Einzelfall und nicht automatisch eine Steuerrechnung (KS 36, Ziff. 3). Die Kriterien selbst behandelt Null Kapitalgewinnsteuer auf Bitcoin in der Schweiz.
Schritt für Schritt deklarieren
- Bestände per Jahresende sammeln. Hol dir den Bestand vom 31. Dezember aus jeder Wallet und von jeder Börse. Pro Zeile eine Wallet oder ein Börsenkonto.
- Den CHF-Wert per 31. Dezember bestimmen. Für Bitcoin nimmst du den ICTax-Kurs des Steuerjahres. Für einen Coin, der nicht auf der Liste steht, folgst du der Reihenfolge oben.
- Als übrige Guthaben eintragen. Im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis erfasst du die Position, nennst den Coin und trägst den CHF-Wert ein.
- Einkommen am richtigen Ort angeben. Ein Bitcoin-Lohn erscheint auf deinem Lohnausweis (Arbeitspapier, Ziff. 2.2.2). Mining-Einkommen gehört in den Einkommensteil. Belohnungen aus einem Staking-Pool und Airdrops sind Ertrag aus beweglichem Vermögen, und St. Gallen verlangt Staking-Erträge pro Coin in Abschnitt B des Wertschriftenverzeichnisses (Kanton St. Gallen). Betreibst du einen eigenen Validator, prüft das Steueramt, ob das eine selbständige Erwerbstätigkeit ist. Alles zum CHF-Wert am Tag des Zuflusses.
- Den Ausdruck per Jahresende beilegen. Der Auszug der Wallet oder der Börse mit dem Bestand vom 31. Dezember ist dein Beleg.
- Mit dem Programm deines Kantons einreichen.
Kantonale Programme und Fristen
Das Vorgehen oben gilt in der ganzen Schweiz, aber jeder Kanton betreibt sein eigenes Programm für die elektronische Steuererklärung und legt seine eigene Frist fest. In Zürich hat das browserbasierte ZHprivateTax ab der Steuerperiode 2025 die herunterladbare Software Private Tax abgelöst (Kanton ZH). Die Zürcher Frist ist der 31. März des Jahres nach der Steuerperiode, und eine Fristerstreckung beantragst du vor diesem Datum beim Gemeindesteueramt (Kanton ZH).
Andere Kantone haben eigene Programme: TaxMe-Online in Bern, GeTax in Genf, VaudTax in der Waadt und eTax PF im Tessin. Geh nicht davon aus, dass Bern, Genf oder die Waadt dasselbe Datum haben wie Zürich. Frag bei deinem kantonalen Steueramt nach, was für dein Jahr gilt.
Welche Unterlagen du aufbewahrst
Der wichtigste Beleg ist der Ausdruck per Jahresende aus jeder Wallet und von jeder Börse mit dem Bestand vom 31. Dezember. Bewahre ausserdem auf:
- Die CSV-Exporte der Börsen für das ganze Jahr.
- Kaufpreis und Kaufdatum jeder Position.
- Deine Adressen in Selbstverwahrung (oder die aus dem xpub abgeleitete Liste), damit sich ein Bestand nachvollziehen lässt.
Die zehnjährige Aufbewahrungspflicht nach DBG Art. 126 Abs. 3 gilt nur für Selbständigerwerbende und Unternehmen. Als Privatperson hast du also keine gesetzliche Aufbewahrungsfrist. Zürich bittet dich trotzdem, alle Belege bis zur rechtskräftigen Veranlagung aufzubewahren (Kanton ZH). Das Recht des Bundes, ein Jahr zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode und auf jeden Fall nach 15 Jahren (DBG Art. 120), und Nachsteuern für eine unvollständige Steuererklärung kann die Behörde während zehn Jahren einfordern (DBG Art. 152). Diese Fristen begrenzen das Steueramt und verpflichten dich zu nichts, aber sie zeigen, wie lange ein Jahr offen bleiben kann.
Hinweis für 2026
Nach dem OECD-Standard CARF werden Schweizer Krypto-Dienstleister die Bestände von Personen mit Wohnsitz im Ausland melden, so wie ausländische Banken schon heute die Konten von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz im automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten melden. Das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen schreibt, dass die Schweiz den Krypto-Austausch frühestens ab dem 1. Januar 2027 anwenden kann, dass die Regeln 2026 nicht gelten und dass die Liste der Partnerstaaten noch im Parlament liegt. Am 28. September 2026 beschloss der Nationalrat, auf den Bundesbeschluss zu den Partnerstaaten nicht einzutreten, womit er an den Ständerat zurückging (Curia Vista 25.052). Die Anbieter melden die Daten eines Jahres im Folgejahr (OECD CARF, Section II), ein erster Austausch kommt also frühestens 2028. Eine saubere Steuererklärung jetzt ist der günstige Weg.
Quellen
- Kanton Zürich Steuerbuch ZStB 16.5. Krypto im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis als übrige Guthaben, Beleg durch Wallet-Ausdruck per Jahresende.
- Kanton St. Gallen, Deklaration von Kryptowährungen. Kursliste als Wert für die Vermögenssteuer, Ersatzkurse, Staking-Erträge in Abschnitt B.
- ESTV ICTax-Kursliste. Steuerwert per Jahresende für Bitcoin.
- ESTV-Arbeitspapier Kryptowährungen. Bewertung, Einkommensereignisse, Rückgriff auf den Kaufpreis.
- ESTV Kreisschreiben Nr. 36. Kriterien für gewerbsmässigen Wertschriftenhandel.
- DBG SR 642.11. Art. 16 Abs. 3 steuerfreie private Kapitalgewinne; Art. 120, 126 und 152 zu Verjährung und Aufbewahrung.
- StHG SR 642.14. Art. 7 Abs. 4 lit. b Steuerfreiheit der Kapitalgewinne; Art. 13 und 14 Vermögenssteuer zum Marktwert.
- Kanton Zürich ZHprivateTax und die Seite zur Steuererklärung. Zürcher Programm für die Steuererklärung, Frist 31. März, Belege bis zur rechtskräftigen Veranlagung.
- SIF, Automatischer Informationsaustausch über Kryptowerte und Curia Vista 25.052. Krypto-Austausch frühestens ab 1. Januar 2027; Bundesbeschluss zu den Partnerstaaten.
Dieser Beitrag informiert über die Deklaration von Bitcoin in der Schweizer Steuererklärung und ist keine Steuerberatung. Das Schweizer Steuerrecht und die Praxis der ESTV ändern sich, die kantonalen Regeln und Fristen unterscheiden sich zwischen den 26 Kantonen, und den ICTax-Wert per Jahresende musst du für jedes Steuerjahr neu prüfen. Prüf jede Zahl anhand der ESTV ICTax-Kursliste und jedes Detail zum Verfahren bei deinem kantonalen Steueramt. Für eine konkrete Steuererklärung wende dich an einen in der Schweiz zugelassenen Steuerberater oder Treuhänder. Der Autor ist kein Steuerberater.
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