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Bitcoin AHV-pflichtig Schweiz 2026 Regeln

Veröffentlicht am June 3, 20268 Min. Lesezeit
MH
AuthorBio.writtenBy Mohamed Habbat · AuthorBio.role

In diesem Artikel

  • TL;DR
  • AHV/IV/EO Grundsätze 2026
  • Lohn in Bitcoin
  • Mining-Einkommen Klassifizierung
  • Staking-Belohnungen Klassifizierung
  • Selbstständig Beitrags-Skala
  • AHV-Timing für Selbstständige
  • Beispiele
  • PO mit CHF 100 000 Jahreslohn in Bitcoin
  • Vollzeit-Miner mit CHF 80 000 Jahresumsatz
  • Was noch offen ist
In diesem Artikel
  • TL;DR
  • AHV/IV/EO Grundsätze 2026
  • Lohn in Bitcoin
  • Mining-Einkommen Klassifizierung
  • Staking-Belohnungen Klassifizierung
  • Selbstständig Beitrags-Skala
  • AHV-Timing für Selbstständige
  • Beispiele
  • PO mit CHF 100 000 Jahreslohn in Bitcoin
  • Vollzeit-Miner mit CHF 80 000 Jahresumsatz
  • Was noch offen ist

Ich arbeite im Krypto-Selbstverwahrungs-Bereich und werde regelmässig gefragt, ob Bitcoin-Einkommen AHV-pflichtig ist. Die Antwort hängt davon ab, wie das Einkommen eingestuft wird, nicht davon, dass es in Bitcoin anfällt.

Dieser Beitrag ist Bildung, keine Finanz- oder Sozialversicherungsberatung.

TL;DR

Vier Szenarien, vier klare Ausgangspunkte:

  • Lohn in Bitcoin: AHV/IV/EO-pflichtig auf den CHF-Wert am Zahlungstag per AHVG Art. 5. Der Arbeitgeber rechnet ab wie bei einem CHF-Lohn.
  • Mining gewerbsmässig: Nettogewinn unterliegt AHV/IV/EO-Beiträgen als selbstständiges Erwerbseinkommen nach AHV-Merkblatt 2.02. Klassifizierungsfrage offen für Grenzsituationen.
  • Staking gewerbsmässig: Klassifizierungsfrage nicht abschliessend durch Merkblatt oder öffentliches Kreisschreiben geregelt. Im Zweifel bei der kantonalen Ausgleichskasse anfragen. FLAGGE: diese Position ist für 2026 nicht durch ein öffentlich zugängliches Ruling abschliessend bestätigt.
  • Selbstständig mit Bitcoin-Einkommen: Voller degressive AHV-Satz nach AHV-Merkblatt 2.02, Mindestbeitrag CHF 530, voller Satz ab CHF 60 500 Nettoeinkommen.

AHV/IV/EO Grundsätze 2026

Die AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung), IV (Invalidenversicherung) und EO (Erwerbsersatzordnung) bilden zusammen die erste Säule der Schweizer Sozialversicherung.

Der kombinierte Beitragssatz AHV/IV/EO beträgt 2026 10,6 % auf dem massgebenden Lohn oder dem massgebenden Erwerbseinkommen. Diese Zahl setzt sich zusammen aus:

  • AHV: 8,7 %
  • IV: 1,4 %
  • EO: 0,5 %

Rechtsgrundlage: AHVG SR 831.10 Art. 5 (massgebender Lohn), AHVG Art. 8 (massgebendes Erwerbseinkommen Selbstständige), AHVG Art. 13 (Arbeitnehmerbeitrag 5,3 %), AHVG Art. 12 (Arbeitgeberbeitrag, ebenfalls 5,3 % plus paritätisch). Hinzu kommt der ALV-Beitrag (0,5 % je Seite), der separat nach AVIG erhoben wird.

Für Arbeitnehmer bedeutet das: Der Arbeitgeber zieht 5,3 % AHV/IV/EO vom Bruttolohn ab (Arbeitnehmeranteil) und schuldet selbst nochmals 5,3 % als Arbeitgeberanteil. Der Arbeitnehmer trägt wirtschaftlich die Hälfte des Gesamtbeitrags.

Für Selbstständige gilt derselbe Gesamtsatz von 10,6 %, aber sie schulden ihn allein, ohne Arbeitgeberseite. Das macht AHV für Selbstständige spürbar teurer als für Arbeitnehmer, die die Last mit dem Arbeitgeber teilen.

Bestätigte Sätze laut ahv-iv.ch Merkblatt 2.01 und AHVG Art. 5.


Lohn in Bitcoin

Ein Arbeitgeber kann Lohn legal in Bitcoin auszahlen, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber das vertraglich vereinbaren. Die AHV-Pflicht entsteht trotzdem und richtet sich nach dem CHF-Gegenwert des ausgezahlten Bitcoins am Zahlungstag.

AHVG Art. 5 definiert den massgebenden Lohn als Entgelt, das der Arbeitnehmer für seine Tätigkeit erhält. Darunter fallen Naturallöhne einschliesslich Kryptowährungszahlungen zum Verkehrswert. Der relevante Wert ist der CHF-Marktpreis am Tag der Auszahlung, nicht der Wert am Tag des Vertragsabschlusses oder am Monatsende.

Konkret bedeutet das für den Arbeitgeber:

  1. Den BTC-Betrag am Zahlungstag in CHF bewerten (repräsentativer Marktpreis, z.B. Börsendurchschnitt).
  2. Den Arbeitnehmerbeitrag (5,3 % AHV/IV/EO) vom massgebenden Lohn einbehalten und an die Ausgleichskasse überweisen.
  3. Den Arbeitgeberbeitrag (ebenfalls 5,3 % AHV/IV/EO) zusätzlich schulden.
  4. Die AHV-Abrechnung wie bei einem CHF-Lohn mit der kantonalen Ausgleichskasse abwickeln.

Aus MwSt-Sicht ist die Bitcoin-Zahlung kein steuerbarer Umsatz, wie in ESTV MWST-Praxis-Info 04 festgehalten. Für die AHV spielt das keine Rolle, die Lohnpflicht ist davon unabhängig. Mehr zur MwSt-Seite im Beitrag zu Bitcoin Mehrwertsteuer Schweiz.


Mining-Einkommen Klassifizierung

Bitcoin-Mining kann steuerlich und AHV-rechtlich auf zwei Arten eingestuft werden: als selbstständige Erwerbstätigkeit oder als gelegentliche private Tätigkeit.

Die entscheidenden Kriterien für eine gewerbsmässige Einstufung sind laut AHV-Merkblatt 2.02 zur Selbstständigkeit:

  • Regelmässigkeit und Planmässigkeit der Tätigkeit
  • Einsatz erheblicher eigener Mittel (Infrastruktur, Strom, Hardware)
  • Gewinnerzielungsabsicht
  • Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr nach aussen

Ein Vollzeit-Miner mit dedizierter Hardware, der Mining als primäre Einkommensquelle betreibt, wird mit hoher Wahrscheinlichkeit als selbstständig erwerbend eingestuft. In diesem Fall gilt:

  • Der Netto-Mining-Gewinn (Einnahmen minus anerkannte Betriebskosten) ist das massgebende Erwerbseinkommen.
  • AHV/IV/EO-Beiträge nach der degressiven Skala für Selbstständige nach AHV-Merkblatt 2.02 sind geschuldet.
  • Der jährliche Mindestbeitrag beträgt CHF 530.
  • Der volle Satz von 10,6 % gilt ab einem Nettoeinkommen von CHF 60 500.

Offene Frage: Ein gelegentlicher Heim-Miner mit einem einzelnen GPU-System, der Mining als Hobby betreibt, bewegt sich in einer Grauzone. Das AHV-Merkblatt 2.02 enthält keinen Bitcoin-spezifischen Schwellenwert. Bei unklarer Situation ist eine schriftliche Auskunft bei der kantonalen Ausgleichskasse der sicherste Weg. Mehr zur steuerlichen Seite des Minings im Beitrag zu Bitcoin Heim Mining 2026.


Staking-Belohnungen Klassifizierung

FLAGGE: Die AHV-rechtliche Behandlung von Staking-Belohnungen ist für 2026 nicht durch ein öffentlich zugängliches Merkblatt oder Kreisschreiben der Ausgleichskassen abschliessend geregelt. Ein ESTV-Ruling zur einkommenssteuerlichen Behandlung von Staking existiert zwar in der Praxis, ist aber nicht vollständig öffentlich zugänglich und betrifft primär die Einkommenssteuer, nicht die AHV-Pflicht.

Was sich mit hinreichender Sicherheit sagen lässt:

  • Falls Staking als selbstständige Erwerbstätigkeit qualifiziert, fallen AHV/IV/EO-Beiträge nach der Selbstständigen-Skala an.
  • Falls Staking als passives Kapitaleinkommen eingestuft wird, fällt keine AHV-Pflicht an. Kapitaleinkommen aus Vermögen löst per se keine AHV-Beiträge aus.
  • Die Klassifizierung hängt von Faktoren wie Aktivitätsgrad, Infrastruktureinsatz und wirtschaftlicher Bedeutung ab.

Die kantonale Ausgleichskasse ist die zuständige Stelle für eine verbindliche Einschätzung. Eine schriftliche Anfrage vor der Deklaration empfiehlt sich.


Selbstständig Beitrags-Skala

Selbstständigerwerbende zahlen AHV/IV/EO nach einer degressiven Skala. Diese Skala ist in AHV-Merkblatt 2.02 dokumentiert. Die Kernpunkte:

NettoeinkommenAHV/IV/EO-Beitragssatz
Unter CHF 9 800Mindestbeitrag CHF 530 pro Jahr (degressive Skala greift)
CHF 9 800 bis CHF 60 500Degressive Skala (sinkend von vollem Satz)
Ab CHF 60 50010,6 % (voller kombinierter Satz)
Jährlicher MindestbeitragCHF 530

Der Mindestbeitrag von CHF 530 gilt für alle, die als selbstständig erwerbend registriert sind, auch wenn das Nettoeinkommen tief ist. Er wird fällig, sobald die Selbstständigkeit angemeldet ist.

Der volle Satz von 10,6 % ab CHF 60 500 und der Mindestbeitrag von CHF 530 sind per AHV-Merkblatt 2.02 und AHVG Art. 8 belegt. Die genauen Zwischenstufen der degressiven Skala sind im Merkblatt 2.02 tabellarisch aufgeführt; für die aktuellen Werte ist das Merkblatt direkt auf ahv-iv.ch massgebend.


AHV-Timing für Selbstständige

AHVG Art. 14 regelt die Fälligkeit der Beiträge. Selbstständigerwerbende zahlen nicht monatlich wie Arbeitnehmer über den Arbeitgeber, sondern nach folgendem Ablauf:

  1. Provisorische Akontozahlungen während des laufenden Jahres, basierend auf dem Einkommen des Vorjahres. Die Ausgleichskasse legt die Ratenhöhe fest.
  2. Definitives Einkommen wird nach der Steuerveranlagung durch das kantonale Steueramt der Ausgleichskasse mitgeteilt.
  3. Schlussabrechnung: Die Ausgleichskasse stellt nach der definitiven Veranlagung eine Differenzrechnung aus. Wer zu viel bezahlt hat, erhält eine Rückerstattung. Wer zu wenig bezahlt hat, schuldet den Differenzbetrag zuzüglich Verzugszins.

Für Bitcoin-Selbstständige mit stark schwankendem Einkommen kann dieses System zu hohen Nachzahlungen führen, wenn ein Jahr mit tiefen Bitcoin-Preisen einem Jahr mit hohen Preisen folgt. Eine proaktive Meldung an die Ausgleichskasse bei wesentlich verändertem Einkommen kann die Akontozahlungen anpassen und eine Liquiditätsfalle vermeiden.


Beispiele

PO mit CHF 100 000 Jahreslohn in Bitcoin

Ein Product Owner bezieht 2026 einen vertraglich festgelegten Jahreslohn von CHF 100 000, der monatlich in Bitcoin ausgezahlt wird. Der Arbeitgeber ermittelt an jedem Lohnzahlungstag den BTC/CHF-Kurs und überweist den entsprechenden BTC-Betrag.

AHV-Berechnung:

  • Massgebender Lohn: CHF 100 000 (CHF-Wert am jeweiligen Zahlungstag, summiert über das Jahr)
  • Arbeitnehmerbeitrag AHV/IV/EO: 5,3 % = CHF 5 300
  • Arbeitgeberbeitrag AHV/IV/EO: 5,3 % = CHF 5 300
  • Gesamtbeitrag AHV/IV/EO: CHF 10 600
  • Zusätzlich ALV-Beitrag je 0,5 % = CHF 500 je Seite

Der Arbeitnehmer erhält netto (vor Einkommenssteuer) seinen Bitcoin-Lohn abzüglich des einbehaltenen Arbeitnehmeranteils. Die Deklaration in der Lohnabrechnung erfolgt identisch zu einem CHF-Lohn; das Zahlungsmittel ist AHV-rechtlich irrelevant.

Für die Einkommenssteuer auf den Bitcoin-Lohn und die Frage der Kapitalgewinnsteuer auf allfällige Kursgewinne, wenn der Arbeitnehmer den Bitcoin später verkauft, siehe den Beitrag zu Bitcoin Steuern Schweiz.

Vollzeit-Miner mit CHF 80 000 Jahresumsatz

Ein Miner betreibt 2026 eine Mining-Farm mit erheblicher Hardware-Infrastruktur und erzielt einen Jahresumsatz von CHF 80 000 aus Mining-Erträgen. Nach Abzug anerkannter Betriebskosten (Strom, Hardware-Abschreibungen, Hosting) verbleibt ein Nettogewinn von CHF 55 000.

AHV-Berechnung (Nettoeinkommen CHF 55 000, degressive Skala nach Merkblatt 2.02):

  • Da CHF 55 000 unter der Schwelle von CHF 60 500 liegt, gilt ein reduzierter Satz nach der degressiven Skala. Den exakten Satz für diesen Einkommensbereich entnimmt man der aktuellen Tabelle in AHV-Merkblatt 2.02.
  • Der Mindestbeitrag von CHF 530 ist in jedem Fall mindestens fällig.
  • Provisorische Akontozahlungen an die kantonale Ausgleichskasse während des laufenden Jahres; Schlussabrechnung nach Steuerveranlagung.

Im nächsten Jahr, wenn der Miner CHF 70 000 Nettogewinn erzielt, würde der volle Satz von 10,6 % greifen, also CHF 7 420 AHV/IV/EO. Diese Sprünge sind für die Liquiditätsplanung relevant.

Mehr zur Vollkosten-Betrachtung und dem steuerlichen Profil eines Schweizer Bitcoin-Miners im Beitrag zu Bitcoin Heim Mining 2026. Für den Aufbau einer kostengünstigen Bitcoin-Sparstrategie ist der Bitcoin Sparplan Schweiz eine gute Ergänzung.


Was noch offen ist

Die AHV-Behandlung von Bitcoin-Einkommen ist für Standardfälle, namentlich Lohn und eindeutig gewerbsmässiges selbstständiges Einkommen, klar. Für Staking, passives Mining und Hybridmodelle bleibt die Rechtslage für 2026 ohne abschliessende öffentliche Verlautbarung der Ausgleichskassen.

Das Schweizer Sozialversicherungsrecht kennt keine Bitcoin-spezifische Ausnahmeregelung. Massgebend ist immer die wirtschaftliche Natur des Einkommens. Wer in einem Grenzfall tätig ist, sollte schriftlich Klarheit bei der kantonalen Ausgleichskasse suchen, bevor er deklariert oder nicht deklariert.


Disclaimer: Dies ist Bildung, keine Finanz- oder Sozialversicherungsberatung. Die AHV-Klassifizierung von Krypto-Einkommen ist im Detail für Staking- und Mining-Fälle ungelöst. Konsultiere einen zugelassenen Schweizer Steuerberater oder Treuhänder + deine kantonale Ausgleichskasse vor der Deklaration von Bitcoin-Einkommen an die AHV.

Häufig gestellte Fragen

Ist Bitcoin-Lohn in der Schweiz AHV-pflichtig?+
Ja. Lohn, der in Bitcoin ausgezahlt wird, gilt als massgebender Lohn nach AHVG Art. 5 und ist vollumfänglich AHV/IV/EO-pflichtig. Der CHF-Wert wird am Zahlungstag anhand des Marktkurses ermittelt. Der kombinierte AHV/IV/EO-Satz beträgt 10,6 % (8,7 % AHV + 1,4 % IV + 0,5 % EO) und wird hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geteilt (je 5,3 %) gemäss AHV Merkblatt 2.01.
Welche AHV-Sätze gelten 2026 für Selbstständige?+
Selbstständigerwerbende zahlen AHV/IV/EO-Beiträge nach einer degressiven Skala gemäss AHV-Merkblatt 2.02. Ab einem Nettoerwerbseinkommen von CHF 60 500 gilt der volle kombinierte Satz von 10,6 %. Der jährliche Mindestbeitrag beträgt CHF 530 und gilt für Selbstständigerwerbende unabhängig vom Einkommen. Zwischen CHF 9 800 und CHF 60 500 Nettoeinkommen gelten reduzierte Sätze nach der degressiven Skala.
Muss ein gewerbsmässiger Bitcoin-Miner AHV bezahlen?+
Wenn das Mining als selbstständige Erwerbstätigkeit klassifiziert wird, ja. Der Nettogewinn aus dem Mining unterliegt dann AHV/IV/EO-Beiträgen nach der Selbstständigen-Skala (AHV-Merkblatt 2.02), mit einem Mindestbeitrag von CHF 530 jährlich. Die Klassifizierung hängt von Faktoren wie Regelmässigkeit, eingesetzter Infrastruktur und Gewinnerzielungsabsicht ab. Bei Unsicherheit ist die kantonale Ausgleichskasse zu kontaktieren.
Sind Staking-Belohnungen AHV-pflichtig in der Schweiz?+
Die AHV-rechtliche Klassifizierung von Staking-Belohnungen ist für 2026 nicht abschliessend durch ein öffentlich zugängliches Merkblatt oder Kreisschreiben geregelt. Falls Staking als selbstständige Erwerbstätigkeit qualifiziert, fallen AHV/IV/EO-Beiträge an. Vor der Deklaration ist eine Auskunft bei der kantonalen Ausgleichskasse einzuholen.
Wie läuft die AHV-Abrechnung für Selbstständige zeitlich ab?+
Selbstständigerwerbende zahlen unterjährig provisorische Akontozahlungen, basierend auf dem Vorjahreseinkommen, und erhalten nach der definitiven Steuerveranlagung eine Schlussabrechnung. Die Rechtsgrundlage ist AHVG Art. 14 für die Beitragsperiode und Art. 23 ff. für das Beitragsverfahren der Selbstständigen.
Gibt es einen Unterschied zwischen privatem Gelegenheits-Mining und gewerbsmässigem Mining?+
Ja. Gelegentliches privates Mining ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne nennenswerte Infrastruktur fällt nach Auffassung der ESTV und AHV-Behörden tendenziell nicht unter die selbstständige Erwerbstätigkeit. Die Grenze ist nicht scharf definiert. Das AHV-Merkblatt 2.02 zur Selbstständigkeit gibt allgemeine Kriterien, enthält aber keinen Bitcoin-spezifischen Schwellenwert. Im Zweifel bei der kantonalen Ausgleichskasse anfragen.
Was ist der Unterschied zwischen AHV-Beitrag Arbeitnehmer und Selbstständiger?+
Arbeitnehmer zahlen je hälftig mit dem Arbeitgeber: 5,3 % AHV/IV/EO-Arbeitnehmerbeitrag (Hälfte von 10,6 %), der Arbeitgeber schuldet denselben Anteil. Die separate Arbeitslosenversicherung (ALV) kommt mit weiteren 1,1 % je Seite hinzu. Selbstständige tragen den vollen AHV/IV/EO-Satz von 10,6 % allein. Die Rechtsgrundlage für den Arbeitnehmerbeitrag ist AHVG Art. 13, für den Arbeitgeberbeitrag AHVG Art. 12.
Muss mein Schweizer Arbeitgeber AHV abrechnen, wenn er mich in Bitcoin entlöhnt?+
Ja. Der Arbeitgeber nach AHVG Art. 12 ist verpflichtet, auf dem massgebenden Lohn AHV/IV/EO-Beiträge abzurechnen, unabhängig davon, ob der Lohn in CHF oder Bitcoin ausgezahlt wird. Der CHF-Gegenwert am Zahlungstag ist die Berechnungsgrundlage.
Wo reiche ich als Selbstständiger AHV-Beiträge ein?+
Selbstständigerwerbende melden sich bei der kantonalen Ausgleichskasse des Kantons an, in dem sie ihren Geschäftssitz oder Wohnsitz haben. Informationen und Merkblätter sind unter ahv-iv.ch verfügbar.
Kann ich AHV-Beiträge als Selbstständiger von der Einkommenssteuer abziehen?+
Ja. AHV/IV/EO-Beiträge der Selbstständigen sind als Geschäftskosten vom steuerbaren Einkommen abziehbar. Die genaue steuerliche Behandlung ist kantonal und auf Bundesebene im DBG geregelt. Für Details zur Einkommenssteuer auf Bitcoin-Einkommen, siehe den Beitrag zu den Bitcoin Steuern Schweiz.
Gilt die MwSt-Befreiung für Bitcoin-Zahlungen auch für AHV?+
Nein, das sind getrennte Rechtsgebiete. Die MwSt-Einordnung von Bitcoin als Zahlungsmittel (ESTV MWST-Praxis-Info 04) hat keinen Einfluss auf die AHV-Beitragspflicht. AHV richtet sich nach dem massgebenden Lohn oder Erwerbseinkommen, nicht nach der Zahlungsmodalität.
Was passiert wenn ich mein Bitcoin-Erwerbseinkommen nicht der AHV melde?+
Nicht gemeldetes Erwerbseinkommen kann zu Nachforderungen, Verzugszinsen und in schwerwiegenden Fällen zu Bussgeldern führen. Die Ausgleichskassen können rückwirkend bis zu fünf Jahre Beiträge nachfordern. Wer unsicher ist, sollte proaktiv Kontakt mit der kantonalen Ausgleichskasse aufnehmen, bevor eine Prüfung stattfindet.
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  • AHV/IV/EO Grundsätze 2026
  • Lohn in Bitcoin
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