In diesem Artikel
- Kurzzusammenfassung
- Was die ESTV 2019 zu Bitcoin und MwSt entschieden hat
- MwSt-Sätze 2026 die auf Bitcoin-fakturierte Leistungen gelten
- Wann die MwSt-Registrationspflicht einsetzt
- B2B versus B2C wenn Bitcoin die Währung ist
- Bitcoin-Mining und MwSt
- Wie du Bitcoin-Zahlungen korrekt auf der Rechnung erfasst
- Was nicht unter die MwSt fällt
- Exportbefreiung und ausländische Bitcoin-Kunden
- Wechselkursgewinne zwischen Bitcoin-Empfang und CHF-Umtausch
- Das Wichtigste auf einen Blick
- Weitere steuerliche Aspekte bei Bitcoin-Einkommen
Ich arbeite im Krypto-Selbstverwahrungs-Bereich und werde regelmässig gefragt, ob eine Bitcoin-Zahlung die MwSt-Situation des Verkäufers verändert. Die Antwort ist klarer als die meisten erwarten.
Dieser Beitrag ist Bildung, keine Steuerberatung. Für konkrete Fälle konsultiere einen zugelassenen Schweizer Steuerberater oder Treuhänder.
Kurzzusammenfassung
Bitcoin als Zahlungsmittel verändert die MwSt-Pflicht nicht. Die ESTV stellte in der MWST-Praxis-Info 04 vom 17. Juni 2019 klar: Bitcoin ist ein Zahlungsmittel, kein steuerbarer Umsatz. Was zählt, ist die zugrundeliegende Leistung.
- Bitcoin-Zahlung selbst: kein mehrwertsteuerlicher Umsatz
- Zugrundeliegende Ware oder Dienstleistung: MwSt wie gewohnt auf CHF-Gegenwert
- Normalsatz 2026: 8,1 % per MWSTG Art. 25 Abs. 1
- Registrationsschwelle: CHF 100 000 Jahresumsatz per MWSTG Art. 10 Abs. 1
- B2B Ausland: Reverse-Charge nach MWSTG Art. 45 gilt unabhängig vom Zahlungsmittel
Was die ESTV 2019 zu Bitcoin und MwSt entschieden hat
Die ESTV MWST-Praxis-Info 04 vom 17. Juni 2019 ist die massgebende Primärquelle für die mehrwertsteuerliche Behandlung von Bitcoin in der Schweiz. Sie hält fest: Der Austausch von Bitcoin gegen gesetzliche Zahlungsmittel oder andere Kryptowährungen ist kein mehrwertsteuerlicher Umsatz. Bitcoin wird als Zahlungsmittel behandelt, nicht als Ware oder Dienstleistung.
Das klingt einfach, hat aber konkrete Konsequenzen für jeden Verkäufer, der Bitcoin akzeptiert. Die MwSt entsteht nicht durch den Empfang von Bitcoin. Sie entsteht durch die Erbringung der Leistung, die mit Bitcoin bezahlt wird.
Ein Beispiel: Ein Freelancer fakturiert einem Schweizer Unternehmen eine IT-Beratung für CHF 1 000 zuzüglich 8,1 % MwSt. Der Kunde bezahlt den Betrag in Bitcoin. Der Freelancer schuldet der ESTV CHF 81 MwSt auf die Beratungsleistung. Die Tatsache, dass die Zahlung in Bitcoin einging, ändert weder den geschuldeten Steuerbetrag noch die Deklarationspflicht in der MwSt-Abrechnung.
Die MWST-Praxis-Info 04 macht auch klar, was nicht steuerbar ist: der blosse Tausch von Bitcoin gegen CHF. Dieser Vorgang ist kein Leistungsaustausch im MwSt-Sinn, weil kein Mehrwert erbracht wird. Bitcoin-Börsen und Wechselstuben in der Schweiz profitieren von dieser Einordnung, weil ihre Kerntätigkeit, der Umtausch, selbst nicht der MwSt unterliegt.
Die Logik folgt der allgemeinen MwSt-Systematik des MWSTG SR 641.20. Die MwSt besteuert Leistungserbringungen gegen Entgelt im Inland, nicht Zahlungsflüsse. Das Zahlungsmittel ist für die Steuerqualifikation irrelevant. Wer das verstanden hat, ist in der Lage, Bitcoin-Zahlungen korrekt in seine Buchhaltung und MwSt-Abrechnung zu integrieren.
MwSt-Sätze 2026 die auf Bitcoin-fakturierte Leistungen gelten
Seit dem 1. Januar 2024 gelten in der Schweiz gemäss MWSTG Art. 25 drei Steuersätze. Keiner dieser Sätze wird durch das Zahlungsmittel beeinflusst.
Normalsatz 8,1 % gilt für die grosse Mehrheit der Leistungen: IT-Dienstleistungen, Softwareentwicklung, Beratung, Handel mit Waren, Marketing, Grafik, Rechtsdienste und weitere nicht explizit vom Gesetz ausgenommene Leistungen. Für Freelancer im Tech-Bereich, die Bitcoin-Zahlungen von Kunden akzeptieren, ist dies der relevante Satz.
Sondersatz 3,8 % gilt ausschliesslich für Beherbergungsleistungen. Hotels und Unterkünfte, die Bitcoin akzeptieren, rechnen zu diesem Satz ab.
Reduzierter Satz 2,6 % gilt für Lebensmittel, alkoholfreie Getränke, Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Medikamente und weitere in MWSTG Art. 25 Abs. 2 aufgeführte Güter. Wer einen Online-Shop betreibt, der Bücher verkauft und Bitcoin als Zahlungsmethode akzeptiert, rechnet für Bücher mit 2,6 % ab.
Die Steuersätze gelten unverändert seit dem 1. Januar 2024 nach der Volksabstimmung zur AHV-Reform vom 25. September 2022. Für die korrekte Abrechnung ist allein die Art der erbrachten Leistung massgebend, nicht das verwendete Zahlungsmittel.
Wann die MwSt-Registrationspflicht einsetzt
MWSTG Art. 10 Abs. 1 legt die Grenze fest: Wer im In- oder Ausland ein Unternehmen betreibt und damit einen weltweiten Jahresumsatz aus steuerbaren Leistungen von CHF 100 000 erzielt oder übersteigt, ist steuerpflichtig und muss sich bei der ESTV registrieren.
Bitcoin-Einnahmen zählen für diesen Schwellenwert vollumfänglich. Massgebend ist der CHF-Gegenwert der empfangenen Bitcoin zum Zeitpunkt jeder Transaktion. Wer im laufenden Jahr durch Bitcoin-Zahlungen CHF 100 000 Gesamtumsatz aus steuerbaren Leistungen überschreitet, muss sich innert 30 Tagen nach Überschreiten des Schwellenwerts bei der ESTV registrieren lassen.
Wer unter CHF 100 000 Jahresumsatz bleibt, ist von der Steuerpflicht befreit. Eine freiwillige Registrierung ist aber möglich und in manchen Situationen sinnvoll: Wer substanzielle Vorsteuern auf Betriebsausgaben hat (Hardware, Software, Bürofläche), kann durch die freiwillige Unterstellung nach MWSTG Art. 11 diese Vorsteuern zurückfordern. Das kann die effektive Steuerbelastung senken.
Eine wichtige Präzisierung: Der Schwellenwert von CHF 100 000 betrifft steuerbare Leistungen. Der blosse Tausch von Bitcoin gegen CHF zählt nicht dazu, weil er kein steuerbarer Umsatz ist (MWST-Praxis-Info 04). Wer ausschliesslich Bitcoin kauft und verkauft, ohne dabei steuerbare Leistungen zu erbringen, löst keine Registrationspflicht aus.
Zur breiter gefassten Einkommenssteuer- und Kapitalgewinnsteuer-Situation für Bitcoin-Halter in der Schweiz lohnt sich der Blick auf Bitcoin Steuern Schweiz, der den gesamten Steuerrahmen abdeckt.
B2B versus B2C wenn Bitcoin die Währung ist
Die B2B-/B2C-Unterscheidung ist im Schweizer MwSt-Recht bedeutsam, unabhängig vom Zahlungsmittel.
Schweizer B2C-Geschäft: Als MwSt-pflichtiger Verkäufer schuldest du die MwSt auf jede Leistung an Schweizer Privatkunden. Der Preis muss die MwSt entweder separat ausweisen oder als Bruttopreis inkl. MwSt deklariert sein. Wenn ein Schweizer Privatkunde dein Produkt in Bitcoin kauft, ändert das an dieser Pflicht nichts.
Schweizer B2B-Inlandgeschäft: Lieferst du eine steuerbare Leistung an ein anderes Schweizer Unternehmen, gelten dieselben Regeln. Die empfangende Unternehmung kann die ihr in Rechnung gestellte MwSt als Vorsteuer abziehen, sofern sie selbst MwSt-pflichtig ist. Das Zahlungsmittel Bitcoin hat auf diesen Mechanismus keinen Einfluss.
B2B mit ausländischen Unternehmen: Bei Dienstleistungen an ausländische Unternehmen bestimmt sich der Leistungsort nach MWSTG Art. 8. Das sogenannte Empfängerortsprinzip gilt für die meisten Dienstleistungen: Der Ort der Leistung liegt beim Empfänger. Liegt der Empfänger im Ausland, ist die Leistung in der Schweiz nicht steuerbar und erscheint nicht im steuerpflichtigen Umsatz. Der ausländische Empfänger rechnet nach den Regeln seiner Jurisdiktion ab.
Reverse Charge bei Leistungsimporten: Empfängst du als MwSt-pflichtiges Schweizer Unternehmen eine Dienstleistung eines ausländischen Anbieters, schuldest du die Steuer selbst via Bezugssteuer nach MWSTG Art. 45. Dieses Reverse-Charge-Verfahren gilt unabhängig vom Zahlungsmittel. Ob du den ausländischen Anbieter in Bitcoin oder in USD bezahlst, ändert an der Bezugssteuerpflicht nichts.
Bitcoin-Mining und MwSt
Die ESTV MWST-Praxis-Info 04 nimmt ausdrücklich Stellung zum Mining. Das Schürfen von Bitcoin im Rahmen des Proof-of-Work-Protokolls, ohne eine konkrete Dienstleistung an einen identifizierbaren Auftraggeber zu erbringen, begründet keinen mehrwertsteuerlichen Umsatz. Der Miner erbringt keine Leistung im MwSt-Sinn an einen bestimmbaren Empfänger. Die Netzwerk-Validierung ist diffus verteilt, nicht auf einen einzelnen Leistungsempfänger gerichtet.
Diese Einordnung unterscheidet das eigenständige Mining von anderen Bitcoin-Aktivitäten.
Ein Anbieter, der anderen gegen Entgelt Hash-Rate verkauft, erbringt eine identifizierbare Dienstleistung an einen konkreten Auftraggeber. Diese Dienstleistung ist steuerbar. Ein Betreiber von Cloud-Mining-Kapazitäten, der Mietverträge über Rechenleistung abschliesst, erbringt ebenfalls eine steuerbare Leistung. Die blosse Teilnahme am Proof-of-Work-Prozess ohne Auftragsbeziehung hingegen nicht.
Wichtig: Die fehlende MwSt-Pflicht auf eigenständiges Mining bedeutet nicht, dass Mining-Erträge insgesamt steuerfrei sind. Die einkommenssteuerliche Behandlung ist separat zu beurteilen. Mining-Einkommen das als selbstständige Erwerbstätigkeit qualifiziert, unterliegt der Einkommenssteuer und löst AHV/IV/EO-Beitragspflichten aus. Das ist in Bitcoin Steuern Schweiz sowie in Bitcoin Heim-Mining 2026 im Detail beschrieben.
Wie du Bitcoin-Zahlungen korrekt auf der Rechnung erfasst
Eine in Bitcoin bezahlte Rechnung muss für MwSt-Zwecke dieselben Pflichtangaben enthalten wie jede andere Rechnung. MWSTG Art. 26 schreibt vor:
- Name und Adresse des Leistungserbringers und des Leistungsempfängers
- MwSt-Nummer des Leistungserbringers
- Datum der Leistungserbringung oder Lieferung
- Art, Gegenstand und Umfang der Leistung
- Das Entgelt in CHF oder mit ausgewiesenem CHF-Umrechnungskurs
- Der anzuwendende Steuersatz und der Steuerbetrag in CHF
Bei Bitcoin-Zahlungen empfiehlt sich folgendes Vorgehen in der Praxis: Fakturiere auf CHF-Basis mit ausgewiesenem MwSt-Betrag in CHF. Biete Bitcoin als Zahlungsoption an und dokumentiere den Bitcoin-CHF-Wechselkurs zum Zeitpunkt des Zahlungseingangs. Dieser Kurs sollte auf einer nachvollziehbaren Quelle basieren, etwa dem Marktpreis auf einer regulierten Schweizer Handelsplattform zum Zeitpunkt der Transaktion.
In der MwSt-Abrechnung gegenüber der ESTV erscheinen die Umsätze in CHF nach Steuersatz. Die Tatsache, dass Zahlung in Bitcoin erfolgte, taucht in der Abrechnung nicht separat auf. Entscheidend ist der CHF-Gegenwert des empfangenen Bitcoin zum Leistungszeitpunkt.
Für die sichere Verwahrung der empfangenen Bitcoin bietet Bitcoin Cold Storage einrichten 2026 eine schrittweise Anleitung.
Was nicht unter die MwSt fällt
Mehrere Bitcoin-bezogene Vorgänge sind im Schweizer Recht keine steuerbaren Leistungen:
Kauf und Verkauf von Bitcoin: Der Tausch von Bitcoin gegen CHF oder andere Währungen ist kein steuerbarer Umsatz per ESTV MWST-Praxis-Info 04. Bitcoin gilt als Zahlungsmittel, der Umtausch ist kein Leistungsaustausch.
Eigenständiges Mining ohne Auftragsbeziehung: Kein steuerbarer Umsatz, wie oben ausgeführt.
Halten von Bitcoin: Das blosse Halten ist nie ein mehrwertsteuerlicher Vorgang, unabhängig von Haltefrist oder Wertsteigerung.
Bitcoin-Sparplan-Käufe: Periodische Käufe von Bitcoin über einen Sparplan sind Zahlungsmittel-Tausche, keine steuerbaren Leistungen. Zum Aufbau eines Sparplans in der Schweiz, inklusive der ESTV-Kursliste-Relevanz für die jährliche Vermögenssteuer, siehe Bitcoin Sparplan Schweiz.
Was definitiv steuerbar ist: jede Dienstleistung oder Warenlieferung, die du gegen Bitcoin-Zahlung erbringst. Deine Beratung, deine Software, dein Produkt. Das Zahlungsmittel ändert nichts an der Steuerbarkeit dieser Leistung.
Exportbefreiung und ausländische Bitcoin-Kunden
Die Exportbefreiung (Nullsatz) nach MWSTG Art. 23 gilt für Lieferungen an ausländische Empfänger und Dienstleistungen mit ausländischem Leistungsort. Ob der Kunde in Bitcoin oder in USD bezahlt, ist für die Anwendung der Exportbefreiung vollständig irrelevant. Entscheidend ist der Ort der Leistungserbringung oder der physische Empfängerort der Lieferung.
Ein Schweizer Softwareentwickler, der eine App an ein US-Unternehmen liefert und in Bitcoin bezahlt wird, erbringt eine Leistung mit Empfängerort im Ausland. Diese Leistung ist in der Schweiz nicht steuerbar. Die Bitcoin-Zahlung ändert daran nichts.
Wechselkursgewinne zwischen Bitcoin-Empfang und CHF-Umtausch
Ein Aspekt, der regelmässig für Verwirrung sorgt: Was passiert steuerlich, wenn der Bitcoin-Kurs zwischen dem Empfang einer Zahlung und dem Umtausch in CHF steigt?
Für die MwSt ist der relevante Zeitpunkt die Leistungserbringung oder Rechnungsstellung. Der MwSt-Betrag ist auf dem CHF-Gegenwert des Leistungsentgelts zu diesem Zeitpunkt geschuldet. Eine spätere Wertsteigerung des Bitcoins vor dem Umtausch ist kein mehrwertsteuerbarer Umsatz. Der Wechselkursgewinn entsteht nicht aus einer Leistungserbringung, sondern aus der Haltedauer des Zahlungsmittels.
Dieser Wechselkursgewinn kann jedoch einkommenssteuerliche Konsequenzen haben, abhängig davon, ob du als privater Investor oder als gewerbsmässiger Händler qualifizierst. Die vollständige Einkommenssteuer-Analyse findet sich in Bitcoin Steuern Schweiz.
Das Wichtigste auf einen Blick
| Vorgang | MwSt-Behandlung |
|---|---|
| Dienstleistung fakturiert, Zahlung in Bitcoin | MwSt auf CHF-Gegenwert der Leistung; Normalsatz 8,1 %, Sondersatz 3,8 % oder reduzierter Satz 2,6 % je nach Leistungsart |
| Kauf oder Verkauf von Bitcoin gegen CHF | Kein steuerbarer Umsatz (Zahlungsmittel-Tausch per MWST-Praxis-Info 04) |
| Mining ohne identifizierbare Auftragsbeziehung | Kein steuerbarer Umsatz |
| Hash-Rate-Verkauf oder Cloud-Mining-Vermietung | Steuerbare Dienstleistung, Normalsatz 8,1 % |
| Leistungsimport von ausländischem Anbieter | Bezugssteuer (Reverse-Charge) nach MWSTG Art. 45 |
| Umsatz aus Bitcoin-Zahlungen überschreitet CHF 100 000 | Registrationspflicht innert 30 Tagen nach MWSTG Art. 10 Abs. 1 |
| Warenlieferung an ausländischen Empfänger, Zahlung in Bitcoin | Exportbefreiung (Nullsatz) nach MWSTG Art. 23 |
Weitere steuerliche Aspekte bei Bitcoin-Einkommen
Die MwSt ist nur eine von mehreren steuerlichen Dimensionen, die Schweizer Verkäufer und Selbstständige bei Bitcoin-Einnahmen berücksichtigen müssen.
Einkommenssteuer: Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, das in Bitcoin entlöhnt wird, ist steuerbares Einkommen zum CHF-Gegenwert am Empfangstag. Das gilt für Honorare, Verkaufserlöse aus gewerblicher Tätigkeit und Bitcoin-denominierten Lohn.
AHV/IV/EO: Selbstständiges Erwerbseinkommen, das durch Bitcoin-Zahlung entsteht, unterliegt den AHV/IV/EO-Beitragspflichten. Der kombinierte Satz für Selbstständigerwerbende beträgt gemäss AHV-IV-EO-Beitragsverordnung 10,0 % (8,1 % AHV + 1,4 % IV + 0,5 % EO).
Vermögenssteuer: Bitcoin, das am 31. Dezember gehalten wird, ist Teil des steuerbaren Reinvermögens und zum ESTV-Kursliste-Wert zu deklarieren. Das gilt unabhängig davon, ob der Bitcoin durch Verkäufe, Erbschaft, Mining oder Sparplan erworben wurde.
Wer Bitcoin in der Schweiz erbt oder vererben will, findet die Erbschaftssteuer-Situation für den Kanton Zürich in Bitcoin Erbschaftssteuer Kanton Zürich vollständig aufgearbeitet.
Dies ist Bildung, keine Steuerberatung. Konsultiere für persönliche Fälle einen zugelassenen Schweizer Steuerberater oder Treuhänder.
