In diesem Artikel
- TL;DR
- Schweizer Stiftungsrahmen nach ZGB Art. 80-89bis
- Familienstiftung 2025-Reform
- Gemeinnützige Stiftung und Steuerbefreiung
- Bitcoin-Bewertung in der Stiftungsbilanz
- FINMA-Position zu Bitcoin-Stiftungen
- Kostenrahmen für eine Schweizer Stiftung
- Bekannte Organisationstypen im Schweizer Bitcoin-Umfeld
- Beispielfall Halter mit CHF 5 Millionen Bitcoin-Nachlass
- Was ein Stiftungsrechtsspezialist wissen muss
Ich arbeite im Krypto-Selbstverwahrungs-Bereich. Jedes Jahr fragt mich ein grösserer Bitcoin-Halter: "Kann ich meine Coins in eine Stiftung packen?" Die Frage ist berechtigt. Die Antwort ist komplizierter als erwartet, und die meisten Antworten im Internet sind entweder zu simpel oder erfunden.
Dieser Beitrag ist kein Rechts- oder Steuerratschlag. Es ist Bildung. Für konkrete Gründungen konsultiere einen zugelassenen Schweizer Notar, Steuerberater und Stiftungsrechtsspezialisten.
TL;DR
Zwei Stiftungstypen stehen einem Bitcoin-Halter in der Schweiz zur Verfügung:
- Familienstiftung (ZGB Art. 335): Zulässige Zwecke nach der 2025-Reform auf Unterhalt und Ausbildung von Familienmitgliedern eingeschränkt. Reine Vermögenserhaltung ist unzulässig. Keine Steuerbefreiung.
- Gemeinnützige Stiftung (ZGB Art. 80-89bis): Breiter Zweck möglich, kantonale und eidgenössische Aufsicht, Steuerbefreiung möglich unter StHG Art. 23 Abs. 1 lit. f wenn nachweislich gemeinnützig.
Die Kernunsicherheit: Bitcoin-Verwahrung durch eine Stiftung ist eine neuartige Struktur. Die FINMA hat per 2026-06 keine spezifische Wegleitung dazu publiziert. Wer genau den Seed hält, ob das als Finanzintermediär-Tätigkeit nach GwG qualifiziert, und wie das Stiftungsreglement die Signierungskompetenz regeln muss: alles offene Fragen.
Schweizer Stiftungsrahmen nach ZGB Art. 80-89bis
Das Schweizer Stiftungsrecht ist im Zivilgesetzbuch verankert. ZGB Art. 80 definiert die Stiftung als ein Vermögen, das einem bestimmten Zweck gewidmet ist. Die Gründung einer Stiftung erfordert nach ZGB Art. 81 öffentliche Beurkundung durch einen Notar sowie Eintrag ins Handelsregister.
Die relevanten Artikel im Überblick:
- ZGB Art. 80: Definition der Stiftung als zweckgebundenes Vermögen
- ZGB Art. 81: Gründung durch öffentliche Beurkundung
- ZGB Art. 83: Stiftungsrat als obligatorisches Leitungsorgan
- ZGB Art. 84: Aufsicht durch die zuständige Behörde
- ZGB Art. 85-86: Änderung des Stiftungszwecks (enge Voraussetzungen)
- ZGB Art. 87-89: Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen als Sonderfälle
- ZGB Art. 89bis: Eidgenössische Stiftungsaufsicht für Stiftungen mit gesamtschweizerischem oder internationalem Zweck
Eine Stiftung ist kein Verein. Ein Verein (ZGB Art. 60) hat Mitglieder und eine Generalversammlung. Eine Stiftung hat keinen Mitgliederkreis. Das Stiftungsvermögen gehört dem Stiftungszweck, nicht dem Gründer und nicht den Begünstigten. Diese Unterscheidung ist für die Nachlassplanung zentral.
Für Bitcoin-Halter relevant: Eine einmal gegründete Stiftung ist schwer rückgängig zu machen. ZGB Art. 85-86 setzt für jede Zweckänderung enge Voraussetzungen. Wer Bitcoin in eine Stiftung einbringt, gibt das Eigentumsrecht am Vermögen auf. Das ist ein fundamentaler Unterschied zu einem Erbvertrag oder Testament.
Familienstiftung 2025-Reform
Die Familienstiftung in der Schweiz ist durch ZGB Art. 335 geregelt. Sie ist historisch eine Sonderform der Stiftung, die speziell für die Versorgung von Familienangehörigen konzipiert wurde.
Was nach der 2025-Reform gilt:
Die jüngste Gesetzgebung und die konstante Bundesgericht-Rechtsprechung (verifizierbar beim Bundesamt für Justiz unter bj.admin.ch) schränken den Zweck einer Familienstiftung klar ein:
- Zulässig: Unterhalt von Familienangehörigen
- Zulässig: Ausbildungskosten für Familienangehörige
- Nicht zulässig: Reine Vermögenserhaltung als Stiftungszweck
- Nicht zulässig: Steueroptimierung als Stiftungszweck
- Nicht zulässig: Geschäftstätigkeit im Rahmen einer Familienstiftung
Das hat direkte Konsequenzen für einen Bitcoin-Halter, der überlegt, seine Coins in eine Familienstiftung einzubringen. "Ich möchte meine Bitcoin sicher halten und an meine Familie weitergeben" ist kein zulässiger Stiftungszweck im Sinne von ZGB Art. 335. "Ich möchte die Ausbildungskosten meiner Kinder und Enkel langfristig sichern" könnte zulässig sein, wenn der Zweck präzise formuliert ist und durch den Stiftungsrat überwacht wird.
Steuerliche Position der Familienstiftung:
Familienstiftungen sind in der Regel nicht steuerbefreit. Sie unterliegen als juristische Person der Gewinn- und Kapitalsteuer. Eine automatische Steuerbefreiung wegen "Familienzweck" gibt es nicht. Die genaue steuerliche Behandlung hängt vom kantonalen Steuerrecht und dem konkreten Stiftungszweck ab.
Die Familienstiftung ist kein Steuersparmodell für Bitcoin-Halter. Wer sie als solches nutzen will, riskiert eine Ablehnung durch die Stiftungsaufsicht bereits bei der Gründungsprüfung.
Governance der Familienstiftung:
Der Stiftungsrat ist das obligatorische Leitungsorgan nach ZGB Art. 83. Er ist dem Stiftungszweck verpflichtet, nicht dem Gründer und nicht den Begünstigten. Das ist der grundlegende Unterschied zu einer GmbH oder einem Verein: Der Gründer verliert nach der Übertragung des Vermögens an die Stiftung das Eigentumsrecht. Er kann als Stiftungsrat weiter mitwirken, aber er kann das Vermögen nicht zurückfordern und nicht beliebig umlenken.
Für einen Bitcoin-Halter, der die Kontrolle über seine Coins abgeben will, ist das die entscheidende Frage: Bin ich bereit, das Eigentumsrecht am Bitcoin dauerhaft und unwiderruflich aufzugeben? Eine Stiftung ist keine treuhänderische Verwaltung zugunsten des Gründers. Sie ist eine eigenständige juristische Person, die dem Stiftungszweck dient.
Familienstiftung versus Erbvertrag:
Ein Erbvertrag nach ZGB Art. 512 regelt die Übertragung von Vermögen nach dem Tod, ohne das Eigentumsrecht zu Lebzeiten zu übertragen. Eine Familienstiftung überträgt das Eigentumsrecht sofort und dauerhaft. Der Erbvertrag ist reversibel unter bestimmten Bedingungen und lässt dem Halter die Kontrolle bis zum Tod. Die Stiftung ist faktisch irreversibel. Diese Asymmetrie ist für die Entscheidung zentral.
Gemeinnützige Stiftung und Steuerbefreiung
Eine gemeinnützige Stiftung nach ZGB Art. 80ff. kann Steuerbefreiung beantragen, wenn ihr Zweck nachweislich gemeinnützig oder öffentlich-nützlich ist. Die Rechtsgrundlage auf Bundesebene ist DBG Art. 56 lit. g. Auf kantonaler Ebene ist die Steuerbefreiung durch StHG Art. 23 Abs. 1 lit. f harmonisiert, aber die Umsetzung ist kantonal.
Was Steuerbefreiung bedeutet:
Eine steuerbefreite Stiftung zahlt keine Gewinnsteuer auf Kapitalgewinne aus Bitcoin-Beständen, keine Kapitalsteuer auf das Stiftungsvermögen, und erhaltene Spenden sind für den Spender unter Umständen steuerlich abziehbar. Die genauen Abzugsgrenzen für Spender variieren je Kanton.
Was Steuerbefreiung nicht bedeutet:
Steuerbefreiung ist keine Blanko-Erlaubnis für beliebige Tätigkeiten. Die Stiftung muss ihren gemeinnützigen Zweck dauerhaft und nachweislich verfolgen. Eine Stiftung, die als gemeinnützig registriert ist, aber faktisch nur das Vermögen der Gründerfamilie verwaltet, riskiert den Entzug der Steuerbefreiung.
Die Aufsichtsebene:
Gemeinnützige Stiftungen mit lokaler Tätigkeit werden durch die kantonale Stiftungsaufsicht überwacht. Stiftungen mit gesamtschweizerischem oder internationalem Zweck unterstehen der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht (ESA). Die ESA führt ein öffentliches Register aller ihr unterstellten Stiftungen.
Bitcoin-Bewertung in der Stiftungsbilanz
Eine Stiftung, die Bitcoin hält, muss Bitcoin in ihrer Jahresbilanz ausweisen. Die massgebende Bewertungsgrösse ist in der Schweizer Praxis der ESTV-Kursliste-Wert, den die Eidgenössische Steuerverwaltung jährlich unter ictax.admin.ch publiziert.
Wie die ESTV-Bewertung funktioniert:
Die ESTV publiziert für jede anerkannte Kryptowährung einen Jahresendkurs per 31. Dezember. Dieser Wert ist in der Schweiz der Referenzwert für Steuererklärungen, Nachlassbewertungen und Bilanzen. Für eine Stiftung bedeutet das:
- Bilanzwert Bitcoin per 31.12.: ESTV-Kursliste-Wert
- Kursgewinne im Laufe des Jahres: innerhalb einer steuerbefreiten Stiftung steuerfrei, innerhalb einer steuerpflichtigen Stiftung steuerpflichtig
- Unrealisierte Gewinne: je nach Rechnungslegungsstandard der Stiftung (OR-Basis) zu behandeln
Die genaue steuerliche Behandlung von Bitcoin-Kursgewinnen innerhalb einer Stiftung hängt vom Stiftungsstatus (steuerbefreit oder steuerpflichtig), dem kantonalen Steuerrecht und der Buchführungspraxis ab. Dieser Aspekt erfordert steuerrechtliche Beratung im konkreten Einzelfall.
Für die Grundlagen der ESTV-Bewertung und wie sie sich auf Privatpersonen auswirkt: Bitcoin Steuern Schweiz. Für die Bewertung im Schenkungskontext: Bitcoin Schenkungssteuer Schweiz.
FINMA-Position zu Bitcoin-Stiftungen
Das ist der Abschnitt, in dem die meisten Artikel eine Antwort erfinden. Ich tue das nicht.
Was per 2026-06 gilt:
Die FINMA hat keine spezifische Wegleitung zur Bitcoin-Verwahrung durch Stiftungen publiziert. Die FINMA reguliert Finanzintermediäre nach GwG und Finanzinstitute nach FINIG. Ob eine Stiftung, die Bitcoin hält, als Finanzintermediär qualifiziert, hängt von der konkreten Struktur ab.
Die offenen Fragen:
Erstens: Wer hält den Seed im Namen der Stiftung? Wenn ein Stiftungsratsmitglied den privaten Schlüssel persönlich kontrolliert, ist das strukturell anders als wenn ein professioneller Dritter beauftragt wird. Der professionelle Dritte könnte als Finanzintermediär nach GwG qualifizieren und wäre dann GwG-pflichtig.
Zweitens: Ist die Stiftung selbst ein Finanzintermediär? Wenn die Stiftung Bitcoin für Dritte hält oder verwaltet, könnte GwG greifen. Wenn sie nur das eigene Stiftungsvermögen verwaltet, ist die Situation weniger eindeutig.
Drittens: Welche Aufsicht gilt für den Verwahrer? Ein professioneller Bitcoin-Verwahrer, der für eine Stiftung tätig ist, hat eigene Regulierungsanforderungen. Die Stiftung muss beim Verwahrer einen rechtsgültigen Vertrag schliessen, der die Stiftungsratsbefugnisse reflektiert.
Was das praktisch bedeutet:
Vor jeder Gründung einer Stiftung, die Bitcoin halten soll, braucht man eine Rechtsanalyse, die explizit die GwG-Frage adressiert. Diese Analyse ist keine Routinearbeit, sondern Spezialisierung. Per 2026-06 ist das eine offene Rechtsfrage ohne Präzedenzfälle, die öffentlich zugänglich und eindeutig wären.
Es gibt in der Schweiz Organisationen, die sich mit Krypto-Regulierungsfragen befassen, aber keine davon hat eine verbindliche FINMA-Wegleitung zu Bitcoin-Stiftungen erlangt oder publiziert. Die Situation ist vergleichbar mit frühen Diskussionen über Krypto-Wallet-Anbieter und GwG-Pflichten: Die Regulierung folgt der Technologie mit Verzögerung. Für einen Bitcoin-Halter, der heute eine Stiftung gründen will, bedeutet das: Das Regulierungsrisiko ist real und muss in der Strukturentscheidung berücksichtigt werden.
Kostenrahmen für eine Schweizer Stiftung
Was verifizierbar ist:
Die Stiftungsgründung erfordert öffentliche Beurkundung nach ZGB Art. 81. Notarkosten variieren je Kanton erheblich und sind kantonal geregelt (z.B. Notariatsgesetz des jeweiligen Kantons). Aktuelle Notariatstarife sind beim zuständigen kantonalen Notariat anzufragen.
Der Handelsregistereintrag ist gebührenpflichtig. Die aktuellen Gebühren sind beim Handelsregisteramt des jeweiligen Kantons abrufbar.
Revisionspflicht: Stiftungen unterliegen nach OR Art. 727ff. grundsätzlich einer Revisionspflicht. Kleinere Stiftungen können eine eingeschränkte Revision durchführen (Schwellenwerte nach OR Art. 727a). Revisionskosten sind direkt bei einer Revisionsstelle anzufragen.
Was illustrativ ist (keine Primärquellengarantie):
Fachpublikationen zum Schweizer Stiftungsrecht nennen Gesamtgründungskosten häufig im Bereich von CHF 5 000 bis CHF 20 000, je nach Komplexität des Reglements, Kantonswahl und Anwaltskosten. Diese Zahl ist illustrativ und nicht durch eine aktuelle, verifizierende Primärquelle gedeckt. Aktuelle Kosten sind beim beauftragten Notar und Rechtsanwalt anzufragen.
Laufende jährliche Kosten beinhalten: Stiftungsratssitzungen, Buchführung, Revisionsstelle und allfällige externe Verwaltung. Diese variieren stark.
Bekannte Organisationstypen im Schweizer Bitcoin-Umfeld
Ein häufiges Missverständnis, das explizit aufgeklärt werden muss:
Schweizer Vereine im Blockchain-Bereich sind Vereine nach ZGB Art. 60, keine Stiftungen. Die Swiss Blockchain Federation und die Crypto Valley Association sind Vereine, die Mitglieder haben und deren Organe von Mitgliedern gewählt werden. Vereine sind keine Stiftungen. Ihre Struktur, Governance und steuerliche Behandlung ist grundlegend verschieden.
Lizenzierte Banken in der Schweiz sind regulierte Finanzintermediäre unter der FINMA-Aufsicht nach BankG. Sie sind keine Stiftungen. Wer eine Bank mit einer Stiftung verwechselt, hat einen kategorialen Fehler.
Was eine Stiftung ist: Ein zweckgebundenes Vermögen ohne Mitglieder, gegründet nach ZGB Art. 80, mit einem Stiftungsrat als Leitungsorgan, unter Aufsicht der kantonalen oder eidgenössischen Stiftungsaufsichtsbehörde. Bitcoin-Stiftungen in der Schweiz wären eine neue Kategorie ohne etablierte Präzedenz.
Beispielfall Halter mit CHF 5 Millionen Bitcoin-Nachlass
Ein Halter mit CHF 5 Millionen Bitcoin-Nachlass (Bewertung zum ESTV-Kursliste-Wert per 31. Dezember; der tatsächliche Marktwert schwankt täglich) steht vor einem Strukturentscheid. Die Zahl ist illustrativ. Die strukturellen Überlegungen gelten für jeden Halter, der eine Stiftung in Betracht zieht.
Option A: Familienstiftung
Zulässig nur wenn Unterhalt oder Ausbildung für definierte Familienmitglieder der echte Stiftungszweck ist. Die Stiftung hält die Bitcoin-Bestände und finanziert daraus Unterhalts- oder Ausbildungsleistungen. Kein Steuerspareffekt, denn Familienstiftungen sind nicht steuerbefreit. Gründungskosten und laufende Kosten fallen an. Die Bitcoin-Custody-Frage (wer hält den Schlüssel?) muss im Reglement explizit geregelt sein. Die FINMA-Position dazu ist offen.
Eignung: Nur wenn der Zweck authentisch Unterhalt oder Ausbildung ist und die Vermögensgrösse die laufenden Kosten rechtfertigt.
Option B: Gemeinnützige Stiftung
Sinnvoll wenn der Halter einen echten gemeinnützigen Zweck verfolgt und Steuerbefreiung beantragen will. Die Stiftung hält Bitcoin und finanziert daraus gemeinnützige Aktivitäten. Steuerbefreiung ist möglich unter StHG Art. 23 Abs. 1 lit. f, wenn der Zweck nachweislich gemeinnützig ist. Kursgewinne auf Bitcoin-Beständen wären innerhalb einer steuerbefreiten Stiftung steuerfrei. Der Halter gibt jedoch das Eigentumsrecht am Bitcoin dauerhaft auf.
Eignung: Nur wenn der gemeinnützige Zweck authentisch ist und nicht als Steuervermeidungskonstrukt strukturiert wird. Eine Stiftung, die rückblickend als Steuervermeidungskonstrukt bewertet wird, riskiert rückwirkenden Entzug der Steuerbefreiung durch das kantonale Steueramt.
Vergleich der beiden Strukturen:
| Kriterium | Familienstiftung | Gemeinnützige Stiftung |
|---|---|---|
| Zulässiger Zweck | Unterhalt, Ausbildung | Gemeinnützig, öffentlich-nützig |
| Steuerbefreiung | Nein | Möglich unter StHG Art. 23 lit. f |
| Aufsicht | Kantonale Stiftungsaufsicht | Kantonal oder ESA |
| Eigentumsübergang | Dauerhaft und sofort | Dauerhaft und sofort |
| Rückforderung möglich | Nein | Nein |
Für die meisten Halter: Der erste und kosteneffizientere Schritt ist ein strukturierter Erbvertrag mit Bitcoin-Custody-Klausel nach ZGB Art. 512, kombiniert mit einer technisch soliden Seed-Sicherung. Die vollständige Nachlassplanung erklärt Bitcoin Nachlassplanung Schweiz. Die erbschaftssteuerliche Seite im Kanton Zürich deckt Bitcoin Erbschaftssteuer Kanton Zürich ab.
Eine Stiftung ist kein Ersatz für diese Grundlagen, sondern eine zusätzliche Schicht für spezifische Situationen.
Was ein Stiftungsrechtsspezialist wissen muss
Nicht jeder Anwalt und nicht jeder Notar hat Erfahrung mit der Kombination aus Stiftungsrecht und Bitcoin-Verwahrung. Beim Gespräch mit einem Stiftungsrechtsspezialisten sollte folgendes explizit adressiert werden:
Erstens: Wie wird die Signierungskompetenz für Bitcoin-Bestände im Stiftungsreglement definiert? Wer darf im Namen des Stiftungsrats Transaktionen autorisieren?
Zweitens: Qualifiziert ein externer Bitcoin-Verwahrer, der für die Stiftung tätig ist, als Finanzintermediär nach GwG? Was sind die GwG-Konsequenzen für die Stiftung?
Drittens: Wie wird Bitcoin in der Stiftungsbilanz bewertet, und wer verantwortet die jährliche ESTV-konforme Bewertung?
Viertens: Was ist der Exit-Plan? Wenn die Stiftung aufgelöst werden soll, was passiert mit den Bitcoin-Beständen? ZGB Art. 88-89 regelt die Aufhebung von Stiftungen.
Diese Fragen haben keine Standardantworten. Das macht die Beratung durch spezialisierte Rechtsanwälte und Notare unumgänglich. Ein Stiftungsrechtsspezialist, der noch nie eine Bitcoin-Custody-Klausel im Stiftungsreglement formuliert hat, wird möglicherweise die GwG-Frage übersehen oder falsch einschätzen. Die Prüfung dieser Fragen vor der Gründung ist billiger als eine nachträgliche Korrektur.
Disclaimer: Dies ist Bildung, keine Rechts- oder Steuerberatung. Das Schweizer Stiftungsrecht wird durch die kantonale Stiftungsaufsicht plus die Eidgenössische Stiftungsaufsicht (ESA) für gemeinnützige Stiftungen reguliert. Die Bitcoin-Verwahrung durch eine Stiftung ist eine neuartige Struktur mit limitierter FINMA-Wegleitung per 2026-06. Konsultiere einen zugelassenen Schweizer Notar + Steuerberater + Stiftungs-Fachanwalt vor der Gründung einer Stiftung.
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