In diesem Artikel
- TL;DR
- Schweizer Stiftungsrahmen nach ZGB Art. 80-89bis
- Familienstiftung 2025-Reform
- Gemeinnützige Stiftung und Steuerbefreiung
- Bitcoin-Bewertung in der Stiftungsbilanz
- FINMA-Position zu Bitcoin-Stiftungen
- Kostenrahmen für eine Schweizer Stiftung
- Bekannte Organisationstypen im Schweizer Bitcoin-Umfeld
- Beispielfall Halter mit CHF 5 Millionen Bitcoin-Nachlass
- Was ein Stiftungsrechtsspezialist wissen muss
Ich arbeite im Krypto-Selbstverwahrungs-Bereich. Jedes Jahr fragt mich ein grösserer Bitcoin-Halter: "Kann ich meine Coins in eine Stiftung packen?" Die Frage ist berechtigt. Die meisten Antworten im Internet sind zu simpel oder erfunden.
Dieser Beitrag ist Bildung, kein Rechts- oder Steuerratschlag. Für eine konkrete Gründung sprichst du mit einem zugelassenen Schweizer Notar, Steuerberater und Stiftungsrechtsspezialisten.
TL;DR
Ein Bitcoin-Halter in der Schweiz wählt zwischen zwei Stiftungstypen:
- Familienstiftung (ZGB Art. 335): Nach der 2025-Reform auf Unterhalt und Ausbildung von Familienmitgliedern beschränkt. Vermögenserhaltung als Zweck fällt durch. Keine Steuerbefreiung.
- Gemeinnützige Stiftung (ZGB Art. 80-89bis): Breiterer Zweck möglich, kantonale und eidgenössische Aufsicht, Steuerbefreiung nach StHG Art. 23 Abs. 1 lit. f bei nachweislich gemeinnützigem Zweck.
Die Kernunsicherheit: Bitcoin-Verwahrung durch eine Stiftung ist eine neuartige Struktur. Die FINMA hat per 2026-06 keine Wegleitung publiziert. Wer den Seed hält, ob das als Finanzintermediär-Tätigkeit nach GwG gilt und wie das Stiftungsreglement die Signierungskompetenz festlegen muss: alles offene Fragen.
Schweizer Stiftungsrahmen nach ZGB Art. 80-89bis
Das Schweizer Stiftungsrecht steht im Zivilgesetzbuch. ZGB Art. 80 definiert die Stiftung als Vermögen, das einem bestimmten Zweck gewidmet ist. ZGB Art. 81 verlangt für die Gründung öffentliche Beurkundung durch einen Notar und Eintrag ins Handelsregister.
Die relevanten Artikel im Überblick:
- ZGB Art. 80: Definition der Stiftung als zweckgebundenes Vermögen
- ZGB Art. 81: Gründung durch öffentliche Beurkundung
- ZGB Art. 83: Stiftungsrat als obligatorisches Leitungsorgan
- ZGB Art. 84: Aufsicht durch die zuständige Behörde
- ZGB Art. 85-86: Änderung des Stiftungszwecks (enge Voraussetzungen)
- ZGB Art. 87-89: Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen als Sonderfälle
- ZGB Art. 89bis: Eidgenössische Stiftungsaufsicht für Stiftungen mit gesamtschweizerischem oder internationalem Zweck
Eine Stiftung ist kein Verein. Ein Verein (ZGB Art. 60) hat Mitglieder und eine Generalversammlung. Eine Stiftung hat keinen Mitgliederkreis. Das Stiftungsvermögen gehört dem Zweck, nicht dem Gründer und nicht den Begünstigten. Diese Trennung ist für die Nachlassplanung zentral.
Für Bitcoin-Halter zählt eine Konsequenz besonders: Eine gegründete Stiftung bekommst du kaum rückgängig. ZGB Art. 85-86 setzt für jede Zweckänderung enge Voraussetzungen. Wer Bitcoin in eine Stiftung einbringt, verliert das Eigentum am Vermögen. Das ist der fundamentale Unterschied zu Erbvertrag oder Testament.
Familienstiftung 2025-Reform
ZGB Art. 335 regelt die Familienstiftung als Sonderform für die Versorgung von Familienangehörigen.
Was nach der 2025-Reform gilt:
Die jüngste Gesetzgebung und die Bundesgericht-Rechtsprechung (verifizierbar beim Bundesamt für Justiz unter bj.admin.ch) verengen den Zweck:
- Zulässig: Unterhalt von Familienangehörigen
- Zulässig: Ausbildungskosten für Familienangehörige
- Nicht zulässig: Reine Vermögenserhaltung als Stiftungszweck
- Nicht zulässig: Steueroptimierung als Stiftungszweck
- Nicht zulässig: Geschäftstätigkeit im Rahmen einer Familienstiftung
Für einen Bitcoin-Halter heisst das konkret: "Ich möchte meine Bitcoin sicher halten und an meine Familie weitergeben" trägt als Zweck im Sinne von ZGB Art. 335 nicht. "Ich möchte die Ausbildungskosten meiner Kinder und Enkel langfristig sichern" kann tragen, wenn du den Zweck präzise formulierst und der Stiftungsrat ihn überwacht.
Steuerliche Position der Familienstiftung:
Familienstiftungen sind in der Regel nicht steuerbefreit. Als juristische Person zahlen sie Gewinn- und Kapitalsteuer. Eine automatische Steuerbefreiung wegen "Familienzweck" existiert nicht. Die Behandlung im Detail hängt vom kantonalen Steuerrecht und vom konkreten Zweck ab.
Die Familienstiftung taugt nicht als Steuersparmodell für Bitcoin-Halter. Wer sie als solches einsetzt, riskiert die Ablehnung durch die Stiftungsaufsicht bereits bei der Gründungsprüfung.
Governance der Familienstiftung:
ZGB Art. 83 macht den Stiftungsrat zum obligatorischen Leitungsorgan. Er ist dem Zweck verpflichtet, nicht dem Gründer und nicht den Begünstigten. Das ist der Bruch mit GmbH oder Verein: Nach der Vermögensübertragung verliert der Gründer das Eigentum. Er kann im Stiftungsrat weiter mitwirken, aber er kann das Vermögen nicht zurückfordern und nicht beliebig umlenken.
Für einen Bitcoin-Halter, der die Kontrolle abgeben will, kommt es auf eine Frage an: Bin ich bereit, das Eigentum am Bitcoin dauerhaft und unwiderruflich aufzugeben? Eine Stiftung ist keine treuhänderische Verwaltung zugunsten des Gründers. Sie ist eine eigenständige juristische Person, die dem Zweck dient.
Familienstiftung versus Erbvertrag:
Ein Erbvertrag nach ZGB Art. 512 regelt die Übertragung nach dem Tod, ohne dass du zu Lebzeiten Eigentum aufgibst. Eine Familienstiftung überträgt das Eigentum sofort und dauerhaft. Der Erbvertrag bleibt unter bestimmten Bedingungen reversibel und lässt dir die Kontrolle bis zum Tod. Die Stiftung ist faktisch irreversibel. Auf dieser Asymmetrie steht die ganze Entscheidung.
Gemeinnützige Stiftung und Steuerbefreiung
Eine gemeinnützige Stiftung nach ZGB Art. 80ff. kann Steuerbefreiung beantragen, wenn der Zweck nachweislich gemeinnützig oder öffentlich-nützlich ist. Die Bundesrechtsgrundlage steht in DBG Art. 56 lit. g. Auf kantonaler Ebene harmonisiert StHG Art. 23 Abs. 1 lit. f die Steuerbefreiung. Die Umsetzung läuft kantonal.
Was Steuerbefreiung bedeutet:
Eine steuerbefreite Stiftung zahlt keine Gewinnsteuer auf Bitcoin-Kapitalgewinne und keine Kapitalsteuer auf das Stiftungsvermögen. Spenden sind für den Spender unter Umständen abziehbar. Die Abzugsgrenzen variieren je Kanton.
Was Steuerbefreiung nicht bedeutet:
Steuerbefreiung ist keine Blanko-Erlaubnis. Die Stiftung verfolgt ihren gemeinnützigen Zweck dauerhaft und nachweislich. Eine als gemeinnützig registrierte Stiftung, die faktisch nur das Vermögen der Gründerfamilie verwaltet, riskiert den Entzug der Steuerbefreiung.
Die Aufsichtsebene:
Gemeinnützige Stiftungen mit lokaler Tätigkeit überwacht die kantonale Stiftungsaufsicht. Stiftungen mit gesamtschweizerischem oder internationalem Zweck unterstehen der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht (ESA). Die ESA führt ein öffentliches Register aller ihr unterstellten Stiftungen.
Bitcoin-Bewertung in der Stiftungsbilanz
Eine Stiftung, die Bitcoin hält, weist sie in der Jahresbilanz aus. Massgeblich ist in der Schweizer Praxis der ESTV-Kursliste-Wert, den die Eidgenössische Steuerverwaltung jährlich unter ictax.admin.ch publiziert.
Wie die ESTV-Bewertung funktioniert:
Die ESTV setzt für jede anerkannte Kryptowährung einen Jahresendkurs per 31. Dezember fest. Dieser Wert dient in der Schweiz als Referenz für Steuererklärungen, Nachlassbewertungen und Bilanzen. Für eine Stiftung heisst das:
- Bilanzwert Bitcoin per 31.12.: ESTV-Kursliste-Wert
- Kursgewinne im Laufe des Jahres: in einer steuerbefreiten Stiftung steuerfrei, in einer steuerpflichtigen Stiftung steuerpflichtig
- Unrealisierte Gewinne: je nach Rechnungslegungsstandard der Stiftung (OR-Basis) zu behandeln
Die Behandlung von Bitcoin-Kursgewinnen innerhalb einer Stiftung hängt vom Stiftungsstatus (steuerbefreit oder steuerpflichtig), vom kantonalen Steuerrecht und von der Buchführungspraxis ab. Hier braucht es steuerrechtliche Beratung im Einzelfall.
Für die Grundlagen der ESTV-Bewertung bei Privatpersonen lies Bitcoin Steuern Schweiz. Für die Bewertung im Schenkungskontext lies Bitcoin Schenkungssteuer Schweiz.
FINMA-Position zu Bitcoin-Stiftungen
In diesem Abschnitt erfinden die meisten Artikel eine Antwort. Ich tue das nicht.
Was per 2026-06 gilt:
Die FINMA hat keine Wegleitung zur Bitcoin-Verwahrung durch Stiftungen publiziert. Sie reguliert Finanzintermediäre nach GwG und Finanzinstitute nach FINIG. Ob eine Stiftung, die Bitcoin hält, als Finanzintermediär gilt, hängt von der konkreten Struktur ab.
Die offenen Fragen:
Wer hält den Seed im Namen der Stiftung? Ein Stiftungsratsmitglied, das den privaten Schlüssel persönlich kontrolliert, steht strukturell anders da als ein beauftragter professioneller Dritter. Der professionelle Dritte kann als Finanzintermediär nach GwG gelten und wird damit GwG-pflichtig.
Ist die Stiftung selbst Finanzintermediär? Wenn sie Bitcoin für Dritte hält oder verwaltet, kann GwG greifen. Wenn sie nur das eigene Stiftungsvermögen verwaltet, bleibt die Lage uneindeutig.
Welche Aufsicht gilt für den Verwahrer? Ein professioneller Bitcoin-Verwahrer im Mandat einer Stiftung bringt eigene Regulierungsanforderungen mit. Die Stiftung schliesst mit ihm einen Vertrag, der die Befugnisse des Stiftungsrats abbildet.
Was das praktisch bedeutet:
Vor jeder Gründung einer Bitcoin-Stiftung steht eine Rechtsanalyse, die die GwG-Frage explizit beantwortet. Das ist keine Routinearbeit, sondern Spezialisierung. Per 2026-06 existieren keine öffentlich zugänglichen, eindeutigen Präzedenzfälle.
In der Schweiz arbeiten Organisationen an Krypto-Regulierungsfragen. Keine davon hat eine verbindliche FINMA-Wegleitung zu Bitcoin-Stiftungen erlangt oder publiziert. Die Lage erinnert an die frühen Diskussionen um Krypto-Wallet-Anbieter und GwG-Pflichten: Die Regulierung folgt der Technologie mit Verzögerung. Wer heute eine Stiftung gründet, trägt dieses Regulierungsrisiko in der Strukturentscheidung mit.
Kostenrahmen für eine Schweizer Stiftung
Was verifizierbar ist:
Die Stiftungsgründung verlangt öffentliche Beurkundung nach ZGB Art. 81. Notarkosten regelt jeder Kanton selbst (z.B. im jeweiligen Notariatsgesetz). Aktuelle Notariatstarife fragst du beim zuständigen kantonalen Notariat an.
Der Handelsregistereintrag ist gebührenpflichtig. Die aktuellen Gebühren stehen beim Handelsregisteramt des jeweiligen Kantons.
Revisionspflicht: Stiftungen unterstehen nach OR Art. 727ff. grundsätzlich der Revision. Kleinere Stiftungen führen eine eingeschränkte Revision durch (Schwellenwerte nach OR Art. 727a). Revisionskosten fragst du direkt bei einer Revisionsstelle an.
Was illustrativ ist (keine Primärquellengarantie):
Fachpublikationen zum Schweizer Stiftungsrecht nennen Gesamtgründungskosten häufig im Bereich von CHF 5 000 bis CHF 20 000, je nach Komplexität des Reglements, Kantonswahl und Anwaltskosten. Diese Zahl ist illustrativ und nicht durch eine aktuelle Primärquelle gedeckt. Für aktuelle Zahlen sprichst du direkt mit dem beauftragten Notar und Rechtsanwalt.
Laufende Jahreskosten umfassen Stiftungsratssitzungen, Buchführung, Revisionsstelle und allfällige externe Verwaltung. Sie streuen stark.
Bekannte Organisationstypen im Schweizer Bitcoin-Umfeld
Ein Missverständnis taucht immer wieder auf:
Schweizer Vereine im Blockchain-Bereich sind Vereine nach ZGB Art. 60, keine Stiftungen. Die Swiss Blockchain Federation und die Crypto Valley Association sind Vereine mit Mitgliedern, deren Organe von Mitgliedern gewählt werden. Vereine sind keine Stiftungen. Struktur, Governance und steuerliche Behandlung weichen grundlegend ab.
Lizenzierte Banken in der Schweiz sind regulierte Finanzintermediäre unter FINMA-Aufsicht nach BankG. Sie sind keine Stiftungen. Wer eine Bank mit einer Stiftung verwechselt, macht einen kategorialen Fehler.
Was eine Stiftung ist: Ein zweckgebundenes Vermögen ohne Mitglieder, gegründet nach ZGB Art. 80, mit einem Stiftungsrat als Leitungsorgan, unter Aufsicht der kantonalen oder eidgenössischen Stiftungsaufsichtsbehörde. Bitcoin-Stiftungen wären in der Schweiz eine neue Kategorie ohne etablierte Präzedenz.
Beispielfall Halter mit CHF 5 Millionen Bitcoin-Nachlass
Ein Halter mit CHF 5 Millionen Bitcoin-Nachlass (Bewertung zum ESTV-Kursliste-Wert per 31. Dezember; der Marktwert schwankt täglich) steht vor einem Strukturentscheid. Die Zahl ist illustrativ. Die strukturellen Überlegungen gelten für jeden Halter, der eine Stiftung erwägt.
Option A: Familienstiftung
Zulässig nur, wenn Unterhalt oder Ausbildung für definierte Familienmitglieder der echte Zweck ist. Die Stiftung hält die Bitcoin-Bestände und finanziert daraus Unterhalts- oder Ausbildungsleistungen. Kein Steuerspareffekt, weil Familienstiftungen nicht steuerbefreit sind. Gründungs- und laufende Kosten fallen an. Die Custody-Frage (wer hält den Schlüssel?) regelt das Reglement explizit. Die FINMA-Position bleibt offen.
Eignung: Nur wenn der Zweck authentisch Unterhalt oder Ausbildung ist und die Vermögensgrösse die laufenden Kosten trägt.
Option B: Gemeinnützige Stiftung
Sinnvoll, wenn du einen echten gemeinnützigen Zweck verfolgst und Steuerbefreiung beantragen willst. Die Stiftung hält Bitcoin und finanziert daraus gemeinnützige Aktivitäten. Steuerbefreiung ist nach StHG Art. 23 Abs. 1 lit. f möglich, wenn der Zweck nachweislich gemeinnützig ist. Kursgewinne auf Bitcoin-Beständen bleiben in einer steuerbefreiten Stiftung steuerfrei. Du gibst aber das Eigentum am Bitcoin dauerhaft auf.
Eignung: Nur wenn der gemeinnützige Zweck authentisch ist und nicht als Steuervermeidungskonstrukt strukturiert wird. Eine Stiftung, die rückblickend als Steuervermeidungskonstrukt eingestuft wird, riskiert den rückwirkenden Entzug der Steuerbefreiung durch das kantonale Steueramt.
Vergleich der beiden Strukturen:
| Kriterium | Familienstiftung | Gemeinnützige Stiftung |
|---|---|---|
| Zulässiger Zweck | Unterhalt, Ausbildung | Gemeinnützig, öffentlich-nützig |
| Steuerbefreiung | Nein | Möglich unter StHG Art. 23 lit. f |
| Aufsicht | Kantonale Stiftungsaufsicht | Kantonal oder ESA |
| Eigentumsübergang | Dauerhaft und sofort | Dauerhaft und sofort |
| Rückforderung möglich | Nein | Nein |
Für die meisten Halter: Der erste und kosteneffizientere Schritt ist ein strukturierter Erbvertrag mit Bitcoin-Custody-Klausel nach ZGB Art. 512, kombiniert mit einer technisch soliden Seed-Sicherung. Die operative Nachlassplanung erklärt Bitcoin Nachlassplanung Schweiz. Die erbschaftssteuerliche Seite im Kanton Zürich deckt Bitcoin Erbschaftssteuer Kanton Zürich ab.
Eine Stiftung ersetzt diese Grundlagen nicht. Sie ist eine zusätzliche Schicht für spezifische Situationen.
Was ein Stiftungsrechtsspezialist wissen muss
Nicht jeder Anwalt und nicht jeder Notar hat Erfahrung mit der Kombination aus Stiftungsrecht und Bitcoin-Verwahrung. Im Gespräch mit einem Stiftungsrechtsspezialisten gehst du diese Punkte explizit durch:
Wie definiert das Stiftungsreglement die Signierungskompetenz für Bitcoin-Bestände? Wer autorisiert im Namen des Stiftungsrats Transaktionen?
Gilt ein externer Bitcoin-Verwahrer im Mandat der Stiftung als Finanzintermediär nach GwG? Welche GwG-Folgen trägt die Stiftung?
Wie wird Bitcoin in der Stiftungsbilanz bewertet, und wer verantwortet die jährliche ESTV-konforme Bewertung?
Was ist der Exit-Plan? Bei einer Auflösung der Stiftung: Was passiert mit den Bitcoin-Beständen? ZGB Art. 88-89 regelt die Aufhebung von Stiftungen.
Diese Fragen haben keine Standardantworten. Deshalb braucht es spezialisierte Rechtsanwälte und Notare. Ein Stiftungsrechtsspezialist, der noch nie eine Bitcoin-Custody-Klausel formuliert hat, übersieht die GwG-Frage leicht oder schätzt sie falsch ein. Die Prüfung vor der Gründung ist billiger als die Korrektur danach.
Disclaimer: Dies ist Bildung, keine Rechts- oder Steuerberatung. Das Schweizer Stiftungsrecht überwachen die kantonale Stiftungsaufsicht und die Eidgenössische Stiftungsaufsicht (ESA) für gemeinnützige Stiftungen. Die Bitcoin-Verwahrung durch eine Stiftung ist eine neuartige Struktur mit limitierter FINMA-Wegleitung per 2026-06. Vor der Gründung sprichst du mit einem zugelassenen Schweizer Notar, Steuerberater und Stiftungs-Fachanwalt.
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